1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Die deutsche Reichsverfassung.
(3. Lektion.
deutsche Keichsverfassung.
1. Geschichtliches. Rückblick auf die alten Deutschen. —
Deutsche Völkerstämme. Die Jahre 9, 843, 1806, Wiener
Kongreß, deutscher Bund. 1866, 18. Januar 1871. Gedicht
von E. Geibel:
„Wann doch, wann erscheint der Meister,
Der, o Deutschland, dich erbaut."
2. Bundesstaat. Unser deutsches Vaterland unterscheidet
sich hinsichtlich der Regierung und Verwaltung von den übrigen
Staaten ganz wesentlich, wie so? Während die übrigen Länder
nur einen einzigen Staat bilden init einem einzigen Herrscher,
so besteht das deutsche Reich aus verschiedenen Staaten mit
verschiedenen Regenten; es bildet einen B u n d e s st a a t. Was
werden wir somit unter einem Bundesstaat zu verstehen haben?
— Der Bundesstaat ist eine derartige Verbindung mehrerer
Staaten, daß sowohl über den einzelnen Staaten, als auch deren
Bürgern eine höhere Staatsgewalt (Zentralgewalt fkaiserj)
steht, welche nach gewissen Seiten hin die Staatsgewalt der
Einzelstaaten beschränkt und beherrscht. Die Zentralgewalt er-
läßt für die Bürger der Einzelftaaten Gesetze, erteilt Befehle,
hebt Truppen aus rc. Die einzelnen Staaten treten bestimmte
Souveränitätsrechte an den Bund ab.
3. Staatenbund. Eine Verbindung von mehreren Staaten
zu einer Einheit kann jedoch auch stattfinden, ohne daß die Ver-
bindung ein Bundesstaat genannt werden kann; so bildete das
e Reich von 1806—1871 nicht einen Bundesstaat, sondern
^n S t a a t e n b u n d. Unterschied: — Im Staatenbund
treten mehrere Staaten auf die Dauer in eine derartige Ver-
bindung daß ihre Unabhängigkeit (Souvetränität) vollständig be-
stehen bldibt, sie aber verpflichtet sind, in gewissen Beziehungen
übereinstimi^end zu handeln und die gefaßten'x,Beschlüsse durch-
zuführen. Für die gemeinschaftlichen Zwecke erdichten sie ein
Organ, in den^ die einzelnen Staaten vertreten sind (frühere
Bundestag): eine^eue Staatsgewalt entsteht jedoch nicht.
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