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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 48

1894 - Gotha : Behrend
48 i X, Die deutsche Reichsverfassung. (3. Lektion. deutsche Keichsverfassung. 1. Geschichtliches. Rückblick auf die alten Deutschen. — Deutsche Völkerstämme. Die Jahre 9, 843, 1806, Wiener Kongreß, deutscher Bund. 1866, 18. Januar 1871. Gedicht von E. Geibel: „Wann doch, wann erscheint der Meister, Der, o Deutschland, dich erbaut." 2. Bundesstaat. Unser deutsches Vaterland unterscheidet sich hinsichtlich der Regierung und Verwaltung von den übrigen Staaten ganz wesentlich, wie so? Während die übrigen Länder nur einen einzigen Staat bilden init einem einzigen Herrscher, so besteht das deutsche Reich aus verschiedenen Staaten mit verschiedenen Regenten; es bildet einen B u n d e s st a a t. Was werden wir somit unter einem Bundesstaat zu verstehen haben? — Der Bundesstaat ist eine derartige Verbindung mehrerer Staaten, daß sowohl über den einzelnen Staaten, als auch deren Bürgern eine höhere Staatsgewalt (Zentralgewalt fkaiserj) steht, welche nach gewissen Seiten hin die Staatsgewalt der Einzelstaaten beschränkt und beherrscht. Die Zentralgewalt er- läßt für die Bürger der Einzelftaaten Gesetze, erteilt Befehle, hebt Truppen aus rc. Die einzelnen Staaten treten bestimmte Souveränitätsrechte an den Bund ab. 3. Staatenbund. Eine Verbindung von mehreren Staaten zu einer Einheit kann jedoch auch stattfinden, ohne daß die Ver- bindung ein Bundesstaat genannt werden kann; so bildete das e Reich von 1806—1871 nicht einen Bundesstaat, sondern ^n S t a a t e n b u n d. Unterschied: — Im Staatenbund treten mehrere Staaten auf die Dauer in eine derartige Ver- bindung daß ihre Unabhängigkeit (Souvetränität) vollständig be- stehen bldibt, sie aber verpflichtet sind, in gewissen Beziehungen übereinstimi^end zu handeln und die gefaßten'x,Beschlüsse durch- zuführen. Für die gemeinschaftlichen Zwecke erdichten sie ein Organ, in den^ die einzelnen Staaten vertreten sind (frühere Bundestag): eine^eue Staatsgewalt entsteht jedoch nicht. V \
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