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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 55

1894 - Gotha : Behrend
Der Reichstag. 55 zu werden, ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahre einem deutschen Bundesstaate angehört. Die einzelnen Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die W a h l l i st e für ihren Bezirk aufzustellen und sie zu jedermanns Ansicht öffentlich auszulegen. Wer nicht in die Liste eingetragen ist, darf am Wahltage nicht mit wählen, selbst wenn er nach dem Gesetze dazu berechtigt wäre. Es ist immerhin seine eigene Schuld, wenn er nicht zugelaffen wird, da er die Eintragung seines Namens nicht gefordert hat. ä) Die Wahl. Die Reichstagswahl wird im ganzen Reiche an einem Tage durchgeführt; der Wahltag wird vom Reichskanzler festgestellt, jede Ortschaft bildet dabei einen Wahl- bezirk, große Ortschaften (Städte) werden in mehrere Wahlbezirke geteilt. Während der Wahl dürfen im Wahllokale keinerlei Ansprachen, Diskussionen und dergleichen stattfinden. Die Stimmzettel müffen von weißem Papier, zusammengefaltet und äußerlich ohne Merkmal sein. e) Der Abgeordnete. Die gewählten Reichstagsab- geordneten müffen sich innerhalb acht Tagen über Annahme des Mandats erklären. Die Wahl erstreckt sich immer auf fünf Jahre. Sie find, wie bereits bemerkt, an keinerlei Aufträge gebunden, haben umfassende Redefreiheit und sind gegen Unter- suchungen und Verhaftungen gesichert. Eine Entschädigung (Diäten) bekommen die Abgeordneten des Reichstages nicht, nur die Reisekosten werden ihnen erspart, indem sie für die Zeit mährend der Reichstagssitzungen (Session) und die ersten acht Tage vor und nach denselben auf allen deutschen Bahnen freie Fahrt genießen. i) Befugnisse. Der Reichstag tritt alljährlich zusammen; die Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstages steht dem Kaiser zu; auch hat er das Recht den Reichs- tag aufzulösen (wovon wiederholt Gebrauch gemacht worden ist); in solchem Falle muß binnen 60 Tagen neu gewählt werden. Der Reichstag hat zunächst die von der Regierung gemachten Gesetzesvorlagen zu begutachten (anzunehmen oder abzulehnen) er hat jedoch auch das Recht, Gesetze vorzuschlagen (Recht der Initiative). Er darf Gesuche (Petitionen) entgegennehmen. Ein-
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