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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Der Reichstag.
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zu werden, ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr
vollendet hat und seit mindestens einem Jahre einem deutschen
Bundesstaate angehört. Die einzelnen Gemeindeverwaltungen
sind verpflichtet, die W a h l l i st e für ihren Bezirk aufzustellen
und sie zu jedermanns Ansicht öffentlich auszulegen. Wer nicht
in die Liste eingetragen ist, darf am Wahltage nicht mit wählen,
selbst wenn er nach dem Gesetze dazu berechtigt wäre. Es ist
immerhin seine eigene Schuld, wenn er nicht zugelaffen wird,
da er die Eintragung seines Namens nicht gefordert hat.
ä) Die Wahl. Die Reichstagswahl wird im ganzen
Reiche an einem Tage durchgeführt; der Wahltag wird vom
Reichskanzler festgestellt, jede Ortschaft bildet dabei einen Wahl-
bezirk, große Ortschaften (Städte) werden in mehrere Wahlbezirke
geteilt. Während der Wahl dürfen im Wahllokale keinerlei
Ansprachen, Diskussionen und dergleichen stattfinden. Die
Stimmzettel müffen von weißem Papier, zusammengefaltet und
äußerlich ohne Merkmal sein.
e) Der Abgeordnete. Die gewählten Reichstagsab-
geordneten müffen sich innerhalb acht Tagen über Annahme des
Mandats erklären. Die Wahl erstreckt sich immer auf fünf
Jahre. Sie find, wie bereits bemerkt, an keinerlei Aufträge
gebunden, haben umfassende Redefreiheit und sind gegen Unter-
suchungen und Verhaftungen gesichert. Eine Entschädigung
(Diäten) bekommen die Abgeordneten des Reichstages nicht, nur
die Reisekosten werden ihnen erspart, indem sie für die Zeit
mährend der Reichstagssitzungen (Session) und die ersten acht
Tage vor und nach denselben auf allen deutschen Bahnen freie
Fahrt genießen.
i) Befugnisse. Der Reichstag tritt alljährlich zusammen;
die Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des
Reichstages steht dem Kaiser zu; auch hat er das Recht den Reichs-
tag aufzulösen (wovon wiederholt Gebrauch gemacht worden ist);
in solchem Falle muß binnen 60 Tagen neu gewählt werden.
Der Reichstag hat zunächst die von der Regierung gemachten
Gesetzesvorlagen zu begutachten (anzunehmen oder abzulehnen)
er hat jedoch auch das Recht, Gesetze vorzuschlagen (Recht der
Initiative). Er darf Gesuche (Petitionen) entgegennehmen. Ein-