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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 65

1894 - Gotha : Behrend
1 Muster- und Markenschutz — Schutzzölle. 65 3. Muster- und Markenschutz. Aus ähnlichen Gründen wie die Erfindungen werden auch Muster und Modelle geschützt. Marken sind Zeichen, welche ein Gewerbetreibender zur Unterscheidung seiner Waren von fremden Waren auf den Waren selbst oder auf ihrer Verpackung anbringt. Welche Marke (Fabrikzeichen) hat die Klinge Deines Messers, Dein Zeichenftift. Deine Stahlfeder rc.? —Vergleiche „Zwillingsmesser", „G-Feder" rc. Der Schutz von Marken und Firmen hat den Sinn, daß einem Gewerbetreibenden seine wohlerworbene Kundschaft nicht durch Namensverwechselung rc. beeinträchtigt wird. Diese Marken ge- nießen gesetzlichen Schutz, wenn sie in das Handelsregister des zuständigen Gerichts angemeldet sind. Die Gebühren bei der Eintragung betragen 50 Mk. Nachahmungen werden mit Geld- strafe von 150—300 Mk. oder mit Gefängnis bis 6 Monaten geahndet, auch steht dem Verletzten das Anspruchsrecht auf Ent- schädigung zu. 4. Schutzzölle. Einen weiteren Schutz genießt die ein- heimische Arbeit durch Schutzzölle. Werden in ein Land von auswärts Waren eingeführt, welche billiger oder besser sind, so werden dieselben lieber gekauft, als die einheimischen, dadurch wird die einheimische Industrie geschädigt. Wird dagegen eine Abgabe auf die fremden Waren gelegt, so werden dieselben künstlich verteuert und die einheimischen finden dann mehr Absatz. Je höher der Zoll. desto stärker der Schutz. Was bezwecken also die Schutzzölle? — Inwiefern wirken dieselben? — Wenn man aber einem Gewerbe Schutz gewährt, so verlangen ihn auch andere, insbesondere verzollt dann das Ausland auch diejenigen Waren, welche wir ihm schicken. (So hat Rußland auf ein Pianino einen Zoll von 120 Mk. gelegt; wir legen Zoll aus russisches Getreide, auf Leder und Talg rc.) Wo man auf der einen Seite nützt, schadet man aus der anderen und deshalb ist die Frage der Schutzzölle eine der allerschwierigsten im heutigen durch ein Patent geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung verwendet, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die darin erwähnten Gegenstäden durch Patent geschützt seien, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. (Stgb. 8 287.) Mitten zwey, Lektionen. 3. Aufl. 5 i
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