1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Muster- und Markenschutz — Schutzzölle. 65
3. Muster- und Markenschutz. Aus ähnlichen Gründen
wie die Erfindungen werden auch Muster und Modelle
geschützt. Marken sind Zeichen, welche ein Gewerbetreibender
zur Unterscheidung seiner Waren von fremden Waren auf den
Waren selbst oder auf ihrer Verpackung anbringt. Welche Marke
(Fabrikzeichen) hat die Klinge Deines Messers, Dein Zeichenftift.
Deine Stahlfeder rc.? —Vergleiche „Zwillingsmesser", „G-Feder" rc.
Der Schutz von Marken und Firmen hat den Sinn, daß einem
Gewerbetreibenden seine wohlerworbene Kundschaft nicht durch
Namensverwechselung rc. beeinträchtigt wird. Diese Marken ge-
nießen gesetzlichen Schutz, wenn sie in das Handelsregister des
zuständigen Gerichts angemeldet sind. Die Gebühren bei der
Eintragung betragen 50 Mk. Nachahmungen werden mit Geld-
strafe von 150—300 Mk. oder mit Gefängnis bis 6 Monaten
geahndet, auch steht dem Verletzten das Anspruchsrecht auf Ent-
schädigung zu.
4. Schutzzölle. Einen weiteren Schutz genießt die ein-
heimische Arbeit durch Schutzzölle. Werden in ein Land von
auswärts Waren eingeführt, welche billiger oder besser sind, so
werden dieselben lieber gekauft, als die einheimischen, dadurch
wird die einheimische Industrie geschädigt. Wird dagegen eine
Abgabe auf die fremden Waren gelegt, so werden dieselben
künstlich verteuert und die einheimischen finden dann mehr Absatz.
Je höher der Zoll. desto stärker der Schutz. Was bezwecken also
die Schutzzölle? — Inwiefern wirken dieselben? — Wenn man
aber einem Gewerbe Schutz gewährt, so verlangen ihn auch
andere, insbesondere verzollt dann das Ausland auch diejenigen
Waren, welche wir ihm schicken. (So hat Rußland auf ein
Pianino einen Zoll von 120 Mk. gelegt; wir legen Zoll aus
russisches Getreide, auf Leder und Talg rc.) Wo man auf der
einen Seite nützt, schadet man aus der anderen und deshalb
ist die Frage der Schutzzölle eine der allerschwierigsten im heutigen
durch ein Patent geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf
Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen
eine Bezeichnung verwendet, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen,
daß die darin erwähnten Gegenstäden durch Patent geschützt seien, wird
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. (Stgb. 8 287.)
Mitten zwey, Lektionen. 3. Aufl. 5
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