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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Schutz der Arbeit.
Staatsleben. Wer wird vor allem für Schutzzölle stimmen?
(Gewerbetreibende, Industrielle, Produzenten.) Wer wird für
Freihandel sein? (Kaufmann, Konsument.) Warum hat die Ein-
führung von Schutzzöllen so manches Bedenkliche? — Schutz-
zöllner und Freihändler stehen sich in ihren Ansichten gegenüber.
5. Schutz der geistigen Arbeit. Unter der geistigen Arbeit
und dem geistigen Eigentum versteht man jedes durch geistige
Anstrengung gewonnene Erzeugnis in Wissenschaft und Kunst als:
Neue wisienschaftliche Lehrbücher und Unterhaltungsschriften,
Musikstücke, dramatische Werke, Gemälde, Photographien, Zeich-
nungen, geographische, topographische, naturwissenschaftliche,
architektonische, technische und ähnliche Abbildungen rc. Der
Herausgeber und Verleger eines Schriftstückes, eines Musik-
stückes rc. besitzt auf eine Reihe von Jahren das alleinige Vor-
recht der Vervielfältigung zu seinem Nutzen (Urheberrechte. —
Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9./11. Januar 1876). Auch
Übersetzungen gelten als Nachdruck. Der Schutz des Nachdrucks
wird für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach
dem Tode desselben gemährt. Wer vorsätzlich oder aus Fahr-
lässigkeit einen Nachdruck veranstaltet, ist den Urheber zu ent-
schädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Freiheitsent-
ziehung bis zu sechs Monaten bestraft.
Außer dein staatlichen Schutz genießt die
Arbeit auch noch manche anderweite wesent-
liche Förderung; hierher sind zu rechnen:
1. Die Gewerbekammer Es sind dies amtliche nach be-
stimmter Vorschrift von und aus den Mitgliedern des Gewerbe-
standes gewählte Körperschaften zur Wahrnehmung und Ver-
tretung aller in das Gewerbefach einschlagenden Angelegenheiten.
2. Die Gewerbevereine. Es sind dies Vereinigungen
Gewerbetreibender aus den verschiedensten Zweigen der Gewerbe
mit dem Zwecke, durch regelmäßige Zusammenkünfte den Aus-
tausch der Erfahrungen auf gewerblichem Gebiete zu vermitteln,
auch das Verständnis für Hebung und Förderung der gesamten
Gewerbe eines Landes zu fördern.