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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 68

1894 - Gotha : Behrend
68 Der Schutz des Arbeiters. Entlastung aus der Arbeit ist eine vierzehntägige Kündigungs- frist zu beobachten. 2. Kinderarbeit. Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt werden, und die Beschäf- tigung von Kindern über vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Der Schulunterricht darf unter der Fabrikarbeit nicht leiden. Außerdem sind nur solche Kinder zur Fabrik zuzulasten, welchen mit Zustimmung des Vaters oder des Vormundes von der Ortspvlizei (Gemeinde- vorstände) eine Arbeitskarte ausgehändigt wird. 3. Jugendliche Arbeiter. In ähnlicher Weise ist auch dafür gesorgt, daß die Gesundheit der im vollen Wachstum be- griffenen jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren nicht durch allzugroße Überanstrengungen gefährdet wird. Die tägliche Be- schäftigung derselben darf in Fabriken zehn Stunden nicht über- schreiten; die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5^ Uhr morgens beginnen und nicht über 8*/, Uhr abends dauern. Die Mittags- pause hat mindestens eine Stunde zu betragen, ebenso hat vor- und nachmittags eine halbstündige Pause stattzufinden. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Weibern unter 18 Jahren die durch das Alter derselben ge- botene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit |it nehmen, auch für den Besuch obligatorischer Fortbildungsschulen die nötige Zeit zu gewähren. 4. Fabrikinspektoren. Bei dem Kleingewerbe steht der Handwerksmeister selbst mit in der Werkstatt und arbeitet mit seinen Leuten. In der Großindustrie dagegen, wo hunderte von Arbeitern beschäftigt sind, kann eine persönliche Beziehung und eine mündliche Aussprache über die Durchführung der Arbeits- einrichtung nicht stattfinden, dies geschieht vielmehr durch die Fabrikordnung. In derselben wird die Dauer der Arbeitszeit, der Tag der Lohnzahlung, die Kündigungsfrist fest- gestellt, ferner enthält dieselbe Vorschriften inbezug auf Reinlich- keit, Pünktlichkeit, Ordnung, Sicherheit, Gehorsam und etwaiger Strafen bei Übertretungen rc. Die Aufsicht über die Ausführung der Fabrikordnung, über die Werkstätten in gesundheitlicher Hin- sicht rc. liegt besonders den von der Landesregierungen ernannten
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