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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Arbeilsverhällnis.
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stehen, Mesten-, Jahr- und Wochenmärkte zu besuchen, Waren
zu kaufen und zu verkaufen. Gegenstände des Wochenmarkt-
verkehrs sind a) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren
Viehs, b) frische Lebensmittel aller Art, o) Fabrikate, deren
Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten-
und Obstbau oder der Fischerei in Verbindung steht oder zu
den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird. Auf Jahrmärkten
dürfen Fabrikate aller Art feilgehalten werden, doch zum Ver-
kauf von geistigen Getränken ist ortspolizeiliche Genehmigung
erforderlich.
8. Arbeitsverhältnis. Die Festsetzung der Verhältnisse
zwischen selbständigen Gewerbetreibenden und dem gewerblichen
Arbeiter beruht auf freier Übereinkunft. Zum Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen können die Gewerbetreibenden die
Arbeiter nicht verpflichten, vorausgesetzt, daß die Natur des
Gewerbebetriebes einen Aufschub nicht gestattet (Beispiele: in
Glashütten rc.). Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den
Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen über-
tragene Arbeit und auf die häuslichen Einrichtungen Folge
zu leisten. Das Arbeitsverhältnis kann durch eine jedem Teile
freistehende vierzehntägige Kündigung g e l ö ft werden. —
Kontraktbruch.
Den Geschickten hält man wert
Den Ungeschickten niemand begehrt.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne
Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen ent-
lassen werden, «.) wenn sie den Arbeitgeber durch Vor-
zeigung falscher Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen Arbeitsverhültnisies in Irrtum versetzt
haben, b) wenn sie eines Eigentumsvergehens oder eines lieder-
lichen Lebenswandels sich schuldig machen, o) wenn ste die die
Arbeit unbefugt verlassen oder sich weigern ihren Verpflichtungen
nachzukommen, d) wenn sie unvorsichtig mit Feuer und Licht
umgehen, «) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
gegen den Arbeitgeber, seine Angehörigen und Vertreter zu
schulden kommen lasten, k) wenn sie sich vorsätzlich Sachbe-