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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 99

1894 - Gotha : Behrend
Aktiengesellschaft. 99 Kommanditisten, deren Einzahlungen ganz bestimmte sind und in Form von Aktien bestehen, und die nur mit dem Betrage, den sie auf ihre Aktien eingezahlt haben, haftbar sind. Da es sich bei dieser Art Gesellschaft oft um sehr große Kapitalien handelt, die wenig Leuten vertrauensvoll überlasten werden, so üben die Aktionäre ein Aufsichtsrecht durch den „A uf si ch t s r a t" aus und durch eine alljährlich abzuhaltende Generalversammlung. 5. Aktiengesellschaft. Eine Gesellschaft ist eine Aktien- gesellschaft, wenn sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienanteile zerlegt; diese können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Der niedrigste Betrag einer Aktie muß 1000 Mk. betragen, nur bei Unternehmungen, die gemein- nütziger Art sind, also der Gesamtheit zu gute kommen oder für welche eine öffentliche Gemeinschaft (wie z. B. das Reich, ein Staat, eine Gemeinde) einen bestimmten Ertrag gewährleistet, kann der Bundesrat bis zum Betrag von 200 Mk. herabsetzen. Über die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß eine gerichtliche Urkunde aufgenommen werden. Der Aktionär ist Mitbesitzer, aber er kann den eingezahlten Be- trag nicht zurückfordern, er hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen anteiligen Anspruch an den Reingewinnn (Divi- dende). Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch ausgezahlt werden, es darf nur der nach der Bilanz sich ergebende Reingewinn zur Verteilung gelangen. Geleitet wird der Verein durch einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Rechte der Aktionäre gegen den Vorstand werden in einer Generalversammlung ausgeübt, bei der jede Aktie dem Inhaber eine Stimme gewährt. Die Aktiengesellschaften haben großen Segen gestiftet, wie so? Doch alles hat seine zwei Seiten. Die Aktienunternehmungen werden nur von besoldeten Dienern geleitet, die niemals ein so lebhaftes Jntereste für das Gedeihen des Geschäftes haben, als der einzelne Besitzer, ist er doch mit seinem Geldbeutel bei etwa- igem Verluste nicht beteiligt. Durch Gewährung von Tantieme hat man das Jntereste für das Geschäft zu steigern gesucht. — 7*
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