1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Aktiengesellschaft.
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Kommanditisten, deren Einzahlungen ganz bestimmte sind und in
Form von Aktien bestehen, und die nur mit dem Betrage, den sie
auf ihre Aktien eingezahlt haben, haftbar sind. Da es sich bei
dieser Art Gesellschaft oft um sehr große Kapitalien handelt,
die wenig Leuten vertrauensvoll überlasten werden, so üben die
Aktionäre ein Aufsichtsrecht durch den „A uf si ch t s r a t"
aus und durch eine alljährlich abzuhaltende Generalversammlung.
5. Aktiengesellschaft. Eine Gesellschaft ist eine Aktien-
gesellschaft, wenn sich die sämtlichen Gesellschafter nur mit
Einlagen beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien
oder auch in Aktienanteile zerlegt; diese können auf Inhaber
oder auf Namen lauten. Der niedrigste Betrag einer Aktie
muß 1000 Mk. betragen, nur bei Unternehmungen, die gemein-
nütziger Art sind, also der Gesamtheit zu gute kommen oder für
welche eine öffentliche Gemeinschaft (wie z. B. das Reich, ein
Staat, eine Gemeinde) einen bestimmten Ertrag gewährleistet,
kann der Bundesrat bis zum Betrag von 200 Mk. herabsetzen.
Über die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages
(Statut) muß eine gerichtliche Urkunde aufgenommen werden.
Der Aktionär ist Mitbesitzer, aber er kann den eingezahlten Be-
trag nicht zurückfordern, er hat, so lange die Gesellschaft besteht,
nur einen anteiligen Anspruch an den Reingewinnn (Divi-
dende). Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre
nicht bedungen noch ausgezahlt werden, es darf nur der nach
der Bilanz sich ergebende Reingewinn zur Verteilung gelangen.
Geleitet wird der Verein durch einen Vorstand und einen
Aufsichtsrat. Die Rechte der Aktionäre gegen den Vorstand
werden in einer Generalversammlung ausgeübt, bei der
jede Aktie dem Inhaber eine Stimme gewährt.
Die Aktiengesellschaften haben großen Segen gestiftet, wie
so? Doch alles hat seine zwei Seiten. Die Aktienunternehmungen
werden nur von besoldeten Dienern geleitet, die niemals ein so
lebhaftes Jntereste für das Gedeihen des Geschäftes haben, als
der einzelne Besitzer, ist er doch mit seinem Geldbeutel bei etwa-
igem Verluste nicht beteiligt. Durch Gewährung von Tantieme
hat man das Jntereste für das Geschäft zu steigern gesucht. —
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