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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Der Kaufmann.
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Neuzeit (England, Nordamerika — ausländische Kolonien).
Deutschland nimmt hinsichtlich des Handels den vierten Rang
ein. Reihenfolge nach Umfang und Bedeutung: 1. England,
2. Frankreich, 3. Vereinigte Staaten, 4. Deutschland, 5. Belgien,
6. Rußland. 7. Österreich. — Worin unterscheidet sich der
Handel von der Industrie? (Ersterer nimmt keine Formver-
änderungen an den Gütern vor.) Was ist Speditionshandel?
— Welches sind die wichtigsten Hilfsmittel für die zu bewirkenden
Ortsveränderungen? (Eisenbahn, Post, Schiffahrt rc.) Was
ist Spekulntionshandel? — Welcher Hilfsmittel ist derselbe zur
Verteilung der Güter benötigt? (Warenlager, Speicher, Magazine.)
Nenne Güter, die jederzeit gewonnen werden können und mit
welchen sich daher die Spekulation weniger beschäftigt? (Metalle,
Fossilien rc.) Nenne solche, die (weil Resultate von Jahres-
ernten) verschiedener Preisstellung (Konjunktur) unterworfen sind!
— Was ist auswärtiger, was innerer Handel? Was ist
Zwischenhandel? — Welche Bezeichnung bekommt der Handel,
wenn die Waren über das Meer geschafft werden? — Nenne
Städte, in denen wir vor allem Seehandel finden! — Welches
ist der Gegensatz vom Seehandel? — In welchen deutschen
Städten finden wir besonders Binnenhandel? — Was ist Im-
port? — Welche Waren und aus welchen Ländern führt Deutsch-
land ein? — Welche Waren führt Deutschland aus und in
welche Länder? — Wie wird die Ausfuhr auch genannt?
(Export.) — Handelsbeschränkungen: Finanzzoll und Schutzzoll.
Einfuhrverbote. — Handelserleichterungen durch Verträge.
Förderung des Handels durch Handelskammern.
3. Der Kaufmann. Wer gewerbsmäßig Handelsgeschäfte
treibt ist ein Kaufmann. Auch eine Frau — ob verheiratet
oder unverheiratet — welche Handelsgeschäfte gewerbsmäßig be-
treibt, hat in dem Handelsbetriebe alle Rechten und Pflichten
eines Kaufmanns. Jeder Kaufmann wird nach geschehener An-
meldung bei dem zuständigen Handelsgerichte in ein Register
(Handelsregister) eingetragen. Der Name, unter welchem
ein Kaufmann sein Geschäft betreibt, und die Überschrift ab-
giebt, heißt die Firma. Jede neue Firma muß sich von allen
am Orte befindlichen Firmen unterscheiden; doch wer ein be-