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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 123

1894 - Gotha : Behrend
Papiergeld — Reichskassenscheine. 123 Wer Geldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, wird gleichfalls mit Gefängnis bestraft (Stgb. §§ 146—152). Was versteht man unter Geld? — Was wurde ehemals und wird zum Teil noch jetzt in den verschiedenen Ländern als Zahlungsmittel benutzt? — Was sind Münzen? — Woraus werden dieselben jetzt bei den meisten Völkern gefertigt? — Wie werden ungeprägte Metallstücke genannt? — Was versteht man unter Münzfuß? — Was sind Real-, was Jdealmünzen? — Weshalb werden Edelmetalle mit Zusatz versetzt? — Wem steht das Recht der Münzprägung zu? — In welchen Städten finden wir Prägeanstalten und welche Münzzeichen haben dieselben? — Was geschieht dem, der Münzen nachmacht? — Was heißt Nenn- wert, was Kurswert? — Von welchen Münzen hast Du das Gewicht gemerkt? — Wie verhält sich der Preis des Silbers zu dem des Goldes? — Warum sind Gold und Silber die geeignetsten Stoffe zu Münzen? (1. hohe Wertbeständigkeit, 2. leichte Teilbarkeit, ohne daß dadurch die Teile an Wert ver- lieren, 3. hoher Wert; man kann großen Wert leicht transpor- tieren, 4. leichte Formbarkeit.) 10. Papiergeld. Unter Papiergeld versteht man unverzins- liche, von Staaten, Städten, Banken, Gesellschaften auf ihren Kredit hin ausgegebene, auf den Inhaber lautende und jederzeit bei den Ausgebern (Emittenten) oder deren Bevollmächtigten zu dem darauf verzeichneten Nennwerte anzunehmende oder in Metall umzusetzende Papiere. Das Papiergeld ist mit der Zeit ein unumgängliches Surrogat für Gold- und Silbermünzen geworden, und es ver- dankt seine praktische Verwendung zunächst seiner Handlichkeit, Transportfähigkeit und der damit gebotenen bequemen Aus- gleichung von Guthaben aller Art am eigenen Platze, wie an fremden Plätzen. In Deutschland bestehen zwei Sorten Papiergeld, nämlich die Reichskassenscheine und die Banknoten. 11. Reichskassenscheine. Sie lauten auf Beträge von 5, 20 und 50 Mark. Im Privatverkehr findet zwar ein Zwang zur Annahme derselben nicht statt, doch die Kaffen des Reichs
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