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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 135

1894 - Gotha : Behrend
Geschichtliches. 135 2. Geschichtliches. Die Art und Weise der Landesver- teidigung ist zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene gewesen. 1. Alte Zeit: a) Heerbann (Alle freien Grundbesitzer sind zum Waffendienst im Volkskriege auf eigene Kosten ver- pflichtet). b) Gefolge (Freie gutlose Leute, bewaffnet und ernährt vom Gefolgsherrn zu Beutezügen), c) Waffenverbrüderungen (Freie Verbindung zu Einzelkämpfen). 2. Völkerwanderung: a) Wandernde Völkerheere (Goten), b) Gefolgschaften, sie sind zu Gefolgsheeren an- gewachsen (Chlodwig). 3. Germanische Reiche im Römerreiche: à) Ger- manen, eine Kriegerkaste im eroberten Lande (Ostgoten in Italien), b) Vasallenheere (Frankreich), c) Verfall des Heer- bannes. 4. Im römisch-deutschen Reiche: s.) Blütezeit des Mittelalters (Verbindung von Heerbann und Vasallenheer — Reiterdienst und Ritterstand). — Durch wen wurde die Reiterei eingeführt? b) Ausgang des Mittelalters (Kriegs kn echte, Lands-(Lanz-)knechte als Kriegerzunft, vom Kriegsobersten ge- worben — Aufhören des Vasallenheeres und des Heerbannes). Wer war der letzte Ritter? — Wodurch wurde dem Ritter- wesen ein Ende bereitet (Schießpulver). Wieso? o) Der dreißigjährige Krieg, Söldnerwesen, à) Nach dem dreißig- jährigen Kriege stehende Heere, Werbung. Adeliger Offizierstand. 5. Landesheer, a) In Preußen vom Großen Kurfürsten bis 1806 (Konskription). Man hob aus, wen man fand und welcher tauglich war. Viele junge Leute entzogen sich durch die Flucht oder versteckten sich, b) Scharnhorsts Reorganisation. Erweiterte Militärpflicht. Nur Landeskinder werden eingereiht. — Ehre statt Stock — Bildung des Offizierstandes. Linie, Landwehr, Landsturm. Doch Stellvertretung ist noch zulässig. Loskaufen: Söhne wohlhabender Eltern bezahlten an einen jungen Mann eine bestimmte Summe Geldes (gewöhnlich 100 Thaler) und dieser leistete für sie den Dienst. Später zahlte man diesen Betrag in die Kriegskasse und wurde auf diese Weise frei, c) Allgemeine Militärpflicht. Seit 1866 (Art. 59 der deutschen Reichsverfaffung v. 16. April 1871,
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