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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 136

1894 - Gotha : Behrend
136 Militär- und Marinewesen. Wehrordnung vom Jahre 1875 und 1888) ist jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lasten.*) Entziehung der allgemeinen Wehrpflicht wird mit Geldstrafe von 150—3000 Mk. oder mit Gefängnis vom 1 Monat bis zu 1 Jahr bestraft. 3. Gestellungspflicht. Die Verpflichtung zur Stellung beginnt in der Regel mit dem 1. Januar desjenigen Kalender- jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr er- reicht. Der Betreffende hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines Wohnorts (Ge- meindevnrstand, Bürgermeister, Schultheiß u. s. w.) zur Ein- tragung in die sogenannte Stammrolle anzumelden und hat sich später bei der Musterung zu stellen. Letztere geschieht durch die Ersatzkommission, welche Ort und Zeit hierzu bekannt giebt. Die Ersatzkommission (oder Ersatzbehörde, unter welcher diejenigen Behörden zu verstehen sind, welche die „Aus- hebung" vornehmen) besteht gewöhnlich aus einem Offizier (Landwehr-Bezirkskommandeur), dem Vorsteher des Bezirks (Amt- hauptmann, Landrat, Bezirksdirektor u. s. w.) und vier bürger- lichen Vertretern, die gewöhnlich vom Bezirksausschuß (Bezirks- versammlung u. s. w.) gewählt werden. Die Musterung ist eine zweimalige, an einem späteren Termin findet dann die eigentliche Aushebung durch die Ober-Ersatzkommission statt. Hierbei giebt es drei Möglichkeiten, welche? (Tüchtig- keit, Untüchtigkeit, Zurückstellung.) 4. Aktiver Dienst. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die Wehrpflicht zerfällt in die eigentliche aktive Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. In der Zeit vom 17. bis zum vollendeten 20. und vom 39. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ist er *) Nur die Mitglieder der regierenden Familie und des hohen Adels (Standesherren) sind hiervon ausgenommen, doch dienen diese gewöhnlich freiwillig.
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