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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Militär- und Marinewesen.
Wehrordnung vom Jahre 1875 und 1888) ist jeder Deutsche
wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht
vertreten lasten.*) Entziehung der allgemeinen Wehrpflicht wird
mit Geldstrafe von 150—3000 Mk. oder mit Gefängnis vom
1 Monat bis zu 1 Jahr bestraft.
3. Gestellungspflicht. Die Verpflichtung zur Stellung
beginnt in der Regel mit dem 1. Januar desjenigen Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr er-
reicht. Der Betreffende hat sich in der Zeit vom 15. Januar
bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines Wohnorts (Ge-
meindevnrstand, Bürgermeister, Schultheiß u. s. w.) zur Ein-
tragung in die sogenannte Stammrolle anzumelden
und hat sich später bei der Musterung zu stellen. Letztere
geschieht durch die Ersatzkommission, welche Ort und Zeit hierzu
bekannt giebt. Die Ersatzkommission (oder Ersatzbehörde, unter
welcher diejenigen Behörden zu verstehen sind, welche die „Aus-
hebung" vornehmen) besteht gewöhnlich aus einem Offizier
(Landwehr-Bezirkskommandeur), dem Vorsteher des Bezirks (Amt-
hauptmann, Landrat, Bezirksdirektor u. s. w.) und vier bürger-
lichen Vertretern, die gewöhnlich vom Bezirksausschuß (Bezirks-
versammlung u. s. w.) gewählt werden. Die Musterung ist
eine zweimalige, an einem späteren Termin findet dann die
eigentliche Aushebung durch die Ober-Ersatzkommission
statt. Hierbei giebt es drei Möglichkeiten, welche? (Tüchtig-
keit, Untüchtigkeit, Zurückstellung.)
4. Aktiver Dienst. Die Wehrpflicht beginnt mit dem
vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten
45. Lebensjahre. Die Wehrpflicht zerfällt in die eigentliche
aktive Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. Während der
Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom
vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet,
dienstpflichtig. In der Zeit vom 17. bis zum vollendeten
20. und vom 39. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ist er
*) Nur die Mitglieder der regierenden Familie und des hohen Adels
(Standesherren) sind hiervon ausgenommen, doch dienen diese gewöhnlich
freiwillig.