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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 142

1894 - Gotha : Behrend
142 Das Recht und seine Entwickelung. — Aus kleinen Beleidigungen entstand leicht ein Haß auf Lebenszeit. Und war vielleicht bei diesem Streben, seine eigene Sache zu richten, das Familienhaupt umgekommen, so vererbte sich der Haß und das Streben nach Wiedervergeltung auf die Nachkommen. Es entstand der schreckliche uralte Gebrauch der Blutrache, z. B. bei welchen Völkern? — In unserer Zeit ist Selbsthilfe verboten. — Faustrecht — Femgerichte. 3. Gerichtshilfe. Je mehr Menschen wurden und je enger sie deshalb zusammen wohnten, desto mehr wurden sie genötigt, aufeinander Rücksicht zu nehmen, sie mußten sich an ein fried- licheres Zusammenleben gewöhnen. Dazu kam ein Zweifaches- 1) Die Selbsthilfe führte zu immer neuen Gewaltthätigkeiten (Fehden), 2) Oft war der Beschädigte schwächer, als der Übel- thäter, der ihn verletzt, beraubt, beleidigt hatte, dann konnte er sich nicht zu seinem Rechte verhelfen. Da traten denn die Familienväter zusammen und hielten Gericht; wir finden hier die Anfänge der öffentlichen Rechtspflege. Der Beschädigte lud seinen Gegner vor die Gerichtsversammlung und erhob dann in feierlicher Weise seine Anklage. Der Beklagte mußte hierauf antworten, und dann sprach die Gerichtsversammlung ihr Urteil. Wer auf eine Vorladung vor Gericht nicht erschien, mußte eine Buße leisten, und bei wiederholter Versagung des Gehorsams wurde er friedlos (rechtlos, wolfsfrei, d. h. jeder durfte ihn wie einen Wolf erschlagen). Wo die Gesamtheit direkt verletzt war, machte sie sofort ihr Verhältnis zum Friedlosgewordenen geltend, indem sie den Landesfeind zu töten beschloß und durch Priester- hand den Göttern opfern ließ. Als Träger des Rechts erschienen nur die freien Volksge- noffen. Rechtlos ist der Unfreie (Hörige, Sklave), rechtlos auch der Fremde. 4 Ungeschriebenes und geschriebenes Recht. Das Recht ist in der Zeit etwa bis zur Völkerwanderung ein ungeschriebenes, es ist Gewohnheitsrecht. Der freie Mann kennt es infolge seiner pflichtmäßigen Teilnahme an der öffentlichen Rechtsprechung. Die naiv sinnliche Auffassung, welche selbst in der Sprache des Rechts zum Ausdruck kam, der Reichtum an Formen und Symbolen, in welche sich der Rechtsgedanke kleidet, trugen dazu bei, das
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