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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 144

1894 - Gotha : Behrend
144 Das Recht und seine Entwickelung. heit und Herkommen. Es ist verkehrt, anzunehmen, daß das Recht von den Fürsten gemacht werde und daß sie es nach Be- lieben so oder so wendeten. Es können ja abnorme Verhältnisse vorkommen, wo der Gesetzgeber nicht Träger des Volksgeistes ist (Eroberer, Usurpator), doch im ganzen und allgemeinen ist jeder einzelne, auch der Herrscher, ein Kind seiner Zeit. 7. Gültigkeit des Rechts. Die Obrigkeit ordnet an, was in einem Lande als Recht gelten soll, diese Anordnung heißt Gesetz. Was ist also Gesetz? — (Ableitung von festsetzen.) Gesetze, die in der ganzen Welt gelten, giebt es nicht. Warum wohl nicht? (Verschiedener Bildungsstand der Völker.) Nur für die zivilisierten Nationen giebt es mancherlei allgemeine Be- stimmungen und Grundzüge (Völkerrecht). — Gemeines Recht und partikulares Recht. — Privilegium, Monopol. — Öffent- liches Recht und Privatrecht. — Recht und Moral; welcher Unterschied ist zwischen beiden? — Vergleiche moralische Pflichten und rechtliche Pflichten! (Moralische Pflicht ist z. B. die Dank- barkeit, eine rechtliche Pflicht z. B. Steuerzahlen; erstere wird durch das Gewissen, letztere durch die Gesetzgebung geboten.) Jedes Gesetz muß ein Gebiet haben, wo es gilt, und eine Zeit, in der es gilt. Die meisten Gesetze gellen für unbestimmte Zeit, also bis auf Widerruf. Kein Gesetz hat rückwirkende Kraft. 8. Schutz des Rechts. Alles Recht steht unter dem - Schutze des Staates. Um dasselbe zu schützen, sind von der Staatsgewalt richterliche Behörden eingesetzt, deren Aufgabe die Pflege des Rechts (Rechtspflege) ist. Dieselbe beschäftigt sich mit der Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) und mit der Untersuchung und Bestrafung ver- brecherischer Handlungen (Strafsachen). Das Verfahren, welches dazu dient, daß der Richter eine Rechtssache kennen lernt und zur Entscheidung bringt, heißt Prozeß, a) Zivilprozeß, b) Strafprozeß! — Davon später (Lekt. 38—40). Eine Anwendung der Gesetze ist nur möglich mit Hilfe der Auslegung (Interpretation), denn es ist nicht möglich, daß ein Gesetz alle Fälle, die es umfaßt, einzeln aufzählen kann (Ausführungsverordnungen).
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