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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 146

1894 - Gotha : Behrend
146 Das bürgerliche Recht. schein. — Der Tod einer Person wird vermutet, wenn sie verschollen oder eine Todeserklärung erfolgt ist. Als ver- schollen gilt derjenige, von dessen Leben seit einer Reihe von Jahren*) weder durch ihn, noch durch einen andern Nachricht vorhanden ist. Die Todeserklärung erfolgt nach öffentlicher Ladung durch richterliches Erkenntnis. Nicht selten gehen auch Rechte verloren durch Verjährung. Wenn z. B. ein Bauer seinem Nachbar gestattet, über seine Wiese zu fahren oder seinen Weg mit zu benutzen, so kann dies mit der Zeit (nach ca. 30 Jahren) für den Nachbar ein Recht werden, so daß der erstere dies leiden muß. Wie kaun man sich vor Verjährung schützen? (Ausstellung eines Reverses.) — Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte vor Ablauf der Zeit bei Gericht Klage anbringt oder das der Klage zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht; durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung wird die Verjährung nicht unterbrochen. (Ausf. s. nächste Lektion.) 3. Das Personenrecht. Denjenigen Teil des Rechts, der die persönlichen Lebensverhältniffe des Menschen ordnet, nennt man Personenrecht. Jeder Mensch hat, sobald er das Licht der Welt erblickt. Rechte; jeder Mensch will sich auch in seinen Rechten geschützt sehen; wer hat diesen Schutz zu gewähren? — Da muß aber die Staatsgewalt wissen, daß er vorhanden ist. Was hat deshalb zu geschehen? (Anzeige beim Standes- amt.) Wem wird diese Pflicht zunächst obliegen? (Vater, dann die Hebamme.) Diese Anmeldung hat innerhalb einer Woche zu geschehen. So wie die Geburten müffen auch die Sterbe- fälle dem Standesbeamten angezeigt werden, damit die Staats- gewalt Kenntnis von dem Entstehen und dem Erlöschen jedes Menschenlebens erhält. 4. Sachenrecht. Wie wir in der heutigen Stunde bereits gehört haben, so kann sich eine Befugnis entweder auf eine Person oder auf eine Sache beziehen. Was ist eine Sache? (Vernunftlose körperliche Gegenstände), bewegliche (Mobilien) und *) In Preußen zehn, in Sachsen zwanzig Jahre: im Kriege oder auf Seefahrt früher.
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