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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
146 Das bürgerliche Recht.
schein. — Der Tod einer Person wird vermutet, wenn sie
verschollen oder eine Todeserklärung erfolgt ist. Als ver-
schollen gilt derjenige, von dessen Leben seit einer Reihe von
Jahren*) weder durch ihn, noch durch einen andern Nachricht
vorhanden ist. Die Todeserklärung erfolgt nach öffentlicher
Ladung durch richterliches Erkenntnis.
Nicht selten gehen auch Rechte verloren durch Verjährung.
Wenn z. B. ein Bauer seinem Nachbar gestattet, über seine
Wiese zu fahren oder seinen Weg mit zu benutzen, so kann dies
mit der Zeit (nach ca. 30 Jahren) für den Nachbar ein Recht
werden, so daß der erstere dies leiden muß. Wie kaun man
sich vor Verjährung schützen? (Ausstellung eines Reverses.) —
Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte vor
Ablauf der Zeit bei Gericht Klage anbringt oder das der Klage
zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht;
durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung
wird die Verjährung nicht unterbrochen. (Ausf. s. nächste
Lektion.)
3. Das Personenrecht. Denjenigen Teil des Rechts, der
die persönlichen Lebensverhältniffe des Menschen ordnet, nennt
man Personenrecht. Jeder Mensch hat, sobald er das Licht der
Welt erblickt. Rechte; jeder Mensch will sich auch in seinen
Rechten geschützt sehen; wer hat diesen Schutz zu gewähren?
— Da muß aber die Staatsgewalt wissen, daß er vorhanden
ist. Was hat deshalb zu geschehen? (Anzeige beim Standes-
amt.) Wem wird diese Pflicht zunächst obliegen? (Vater, dann
die Hebamme.) Diese Anmeldung hat innerhalb einer Woche
zu geschehen. So wie die Geburten müffen auch die Sterbe-
fälle dem Standesbeamten angezeigt werden, damit die Staats-
gewalt Kenntnis von dem Entstehen und dem Erlöschen jedes
Menschenlebens erhält.
4. Sachenrecht. Wie wir in der heutigen Stunde bereits
gehört haben, so kann sich eine Befugnis entweder auf eine
Person oder auf eine Sache beziehen. Was ist eine Sache?
(Vernunftlose körperliche Gegenstände), bewegliche (Mobilien) und
*) In Preußen zehn, in Sachsen zwanzig Jahre: im Kriege oder
auf Seefahrt früher.