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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 151

1894 - Gotha : Behrend
Das Familienrecht — Väterliche Gewalt. 151 schäfte als Leihgebühren, der öffentlichen und Privat-, Lehr- und Erziehungs-, sowie Pensions- und Verpflegungsanstalten in drei Jahren; e) der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes, Auszugsleistungen, sowie der Haus- und Wirtschaftsbeamten, Ärzte, Handlungs- und anderen, Gehilfen ebenso der Kirchen und Schulen und des Gesindes ebenfalls in drei Jahren; f) Nicht abgehobene Zinsen von Effekten verjähren in vier Jahren. Die Unsitte, die Arbeiten besonders der Handwerker min- destens bis zu Neujahr kreditiert zu verlangen, statt dieselben früher oder womöglich bar zu zahlen, ist viel mehr Ursache der schlechten Verhältniffe, in denen sich so manche Handwerker be- finden, als irgend ein Gesetzesparagraph. Durch die großen Vorschüße, welche die Handwerker dergestalt ihren Kunden oft noch weit über Neujahr hinaus gewähren müßen, sind sie außer stand gesetzt, alle Konjunkturen beim Einkauf von Rohstoffen und Materialien zu benutzen, müssen in Ermangelung von Bar- mitteln oft selbst Geld zu teuren Preisen leihen und vermögen keine sicheren Berechnungen der Preisstellung zu Grunde zu legen. Dazu kommt die Schwierigkeit in der Aufstellung und Abwickelung von Rechnungen lange nachdem die Arbeit geliefert ist. (S. auch Lekt. 29.) — „Hundert Jahre Unrecht, wird keine Stunde Recht." — „Was einmal Unrecht gewesen ist, das bleibt Unrecht zu jeder Frist." (Volksmund.) 10. Das Familienrecht. Hierunter versteht man diejenigen Rechtsverhältniffe, welche im Familienzusammenhange wurzeln; also die Rechtsverhältniffe a) zwischen Eltern und Kindern, d) zwischen Ehegatten, c) aus der Vormundschaft, ä) aus dem Erbrecht. 11. Väterliche Gewalt. (Kurze Wiederholung der Lekt. 2.) Bis zum 21. Lebensjahre stehen Söhne und Töchter unter allen Umständen unter väterlicher Gewalt. Gewöhnlich aber erlischt letztere erst dann, wenn der großjährige Knabe eine besondere Haushaltung gründet, bei Töchtern durch die Verheiratung. An dem gesamten Vermögen seiner Kinder hat der Vater kraft der väterlichen Gewalt das Recht der Verwaltung und des
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