1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Familienrecht — Väterliche Gewalt.
151
schäfte als Leihgebühren, der öffentlichen und Privat-, Lehr- und
Erziehungs-, sowie Pensions- und Verpflegungsanstalten in drei
Jahren;
e) der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes,
Auszugsleistungen, sowie der Haus- und Wirtschaftsbeamten,
Ärzte, Handlungs- und anderen, Gehilfen ebenso der Kirchen und
Schulen und des Gesindes ebenfalls in drei Jahren;
f) Nicht abgehobene Zinsen von Effekten verjähren in vier
Jahren.
Die Unsitte, die Arbeiten besonders der Handwerker min-
destens bis zu Neujahr kreditiert zu verlangen, statt dieselben
früher oder womöglich bar zu zahlen, ist viel mehr Ursache der
schlechten Verhältniffe, in denen sich so manche Handwerker be-
finden, als irgend ein Gesetzesparagraph. Durch die großen
Vorschüße, welche die Handwerker dergestalt ihren Kunden oft
noch weit über Neujahr hinaus gewähren müßen, sind sie außer
stand gesetzt, alle Konjunkturen beim Einkauf von Rohstoffen
und Materialien zu benutzen, müssen in Ermangelung von Bar-
mitteln oft selbst Geld zu teuren Preisen leihen und vermögen
keine sicheren Berechnungen der Preisstellung zu Grunde zu
legen. Dazu kommt die Schwierigkeit in der Aufstellung und
Abwickelung von Rechnungen lange nachdem die Arbeit geliefert
ist. (S. auch Lekt. 29.) — „Hundert Jahre Unrecht, wird
keine Stunde Recht." — „Was einmal Unrecht gewesen ist, das
bleibt Unrecht zu jeder Frist." (Volksmund.)
10. Das Familienrecht. Hierunter versteht man diejenigen
Rechtsverhältniffe, welche im Familienzusammenhange wurzeln;
also die Rechtsverhältniffe a) zwischen Eltern und Kindern,
d) zwischen Ehegatten, c) aus der Vormundschaft, ä) aus
dem Erbrecht.
11. Väterliche Gewalt. (Kurze Wiederholung der Lekt. 2.)
Bis zum 21. Lebensjahre stehen Söhne und Töchter unter allen
Umständen unter väterlicher Gewalt. Gewöhnlich aber erlischt
letztere erst dann, wenn der großjährige Knabe eine besondere
Haushaltung gründet, bei Töchtern durch die Verheiratung.
An dem gesamten Vermögen seiner Kinder hat der Vater kraft
der väterlichen Gewalt das Recht der Verwaltung und des