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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 152

1894 - Gotha : Behrend
152 Das bürgerliche Recht (Fortsetzung). Nießbrauchs. Eltern und Kinder sind sich gegenseitig Ernährung und Unterhalt (Alimentation) schuldig. Was heißt dies? — „Ein Vater kann eher sieben Söhne ernähren, als sieben Söhne einen Vater." 12. Zwangserziehung. Wenn der Vater die Erziehung der Kinder vernachlässigt, sie vielleicht gar zum Bösen verführt, so kann ihm die Erziehung genommen und auf seine Kosten andern Personen anvertraut werden.*) Wer überhaupt nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebens- jahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeits- wegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Befferungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf deffen übrige Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer Verwahrlosung erforderlich ist. Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, wenn sie das Vormundschafts- gericht für erforderlich erklärt. Die Saatsanwaltschaft ist ver- pflichtet, dem Vormundschaftsgericht die erforderlichen Mit- teilungen zu machen. Das Vormundschaftsgericht hat vorher die Eltern (Großeltern, Pfleger, den Schulvorstand) zu hören (vergl. auch Lekt. 11). 13. Bormundschastsrechl. Minderjährige, als welche alle diejenigen anzusehen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu bevormunden, wenn sie sich nicht in väterlicher Gewalt befinden. Die bevormundete Person heißt Mündel (Pupille — pupillarische Sicherheit bei Anlegung von Kapitalien). Das Vormundschaftswesen steht unter der Aufsicht des Staates, ausgeübt wird dieselbe durch Amtsrichter (Ober- vormundschaft). Der Vormund hat für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Jnbezug auf die Person des Mündels bestimmt er die Pflege, den Aufenthalt, die Er- ziehung, den Unterricht und die Berufswahl in Gemeinschaft mit der Mutter. Der Vormund hat ferner alljährlich dem Vor- *) In Preußen sind z. B. im Jahre 1892 über 1600 Kinder in Zwangserziehung gegeben worden.
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