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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Das bürgerliche Recht (Fortsetzung).
Nießbrauchs. Eltern und Kinder sind sich gegenseitig Ernährung
und Unterhalt (Alimentation) schuldig. Was heißt dies? —
„Ein Vater kann eher sieben Söhne ernähren, als sieben Söhne
einen Vater."
12. Zwangserziehung. Wenn der Vater die Erziehung
der Kinder vernachlässigt, sie vielleicht gar zum Bösen verführt,
so kann ihm die Erziehung genommen und auf seine Kosten
andern Personen anvertraut werden.*) Wer überhaupt nach
Vollendung des sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebens-
jahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeits-
wegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder
Befferungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung
mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung,
auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des
Kindes und auf deffen übrige Lebensverhältnisse zur Verhütung
weiterer Verwahrlosung erforderlich ist. Die Unterbringung
zur Zwangserziehung erfolgt, wenn sie das Vormundschafts-
gericht für erforderlich erklärt. Die Saatsanwaltschaft ist ver-
pflichtet, dem Vormundschaftsgericht die erforderlichen Mit-
teilungen zu machen. Das Vormundschaftsgericht hat vorher
die Eltern (Großeltern, Pfleger, den Schulvorstand) zu hören
(vergl. auch Lekt. 11).
13. Bormundschastsrechl. Minderjährige, als welche alle
diejenigen anzusehen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sind zu bevormunden, wenn sie sich nicht in
väterlicher Gewalt befinden. Die bevormundete Person heißt
Mündel (Pupille — pupillarische Sicherheit bei Anlegung von
Kapitalien). Das Vormundschaftswesen steht unter der Aufsicht
des Staates, ausgeübt wird dieselbe durch Amtsrichter (Ober-
vormundschaft). Der Vormund hat für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen. Jnbezug auf die Person
des Mündels bestimmt er die Pflege, den Aufenthalt, die Er-
ziehung, den Unterricht und die Berufswahl in Gemeinschaft
mit der Mutter. Der Vormund hat ferner alljährlich dem Vor-
*) In Preußen sind z. B. im Jahre 1892 über 1600 Kinder in
Zwangserziehung gegeben worden.