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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Eherecht — Das Erbschaftsrecht.
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mundschaftsgericht Rechnung abzulegen über die Verwaltung des
Vermögens seines Mündels. Die Vormundschaft ist unentgeltlich
zu führen, nur bare Auslagen sind aus dem Vermögen des
Mündels zu erstatten. Bei Nachlässigkeiten und Pflichtwidrig-
keiten kann das Vormundschaftsgericht den Vormund entlassen.
Besondere Arten der Vormundschaft: Abwesenheitsvormund
(für Verschollene), Zustandsvormund (für Geisteskranke, gerichts-
bekannte Verschwender).
14. Das Eherecht. Die Ehe ist eine göttliche Stiftung.
Gegenseitige Ergänzung. „Der Mann muß hinaus ins feind-
liche Leben" — „und drinnen waltet die züchtige Hausfrau."
Wenn das Gesetz zuläßt, daß der Bräutigam mit zwanzig, die
Braut mit sechzehn Jahren den Bund der Ehe schließen kann,
so muß doch beim Bräutigam bis zum fünfundzwanzigsten und
bei der Braut bis zum vierundzwanzigsten die elterliche Einwil-
ligung gegeben sein. Zwischen näheren Verwandten ist eine Ehe
nicht gestattet. Die Eheschließung muß vor dem Standesbeamten
geschehen und zwar in Gegenwart zweier Zeugen. (Zivilehe.)
Die kirchliche Trauung wird hierdurch nicht überflüssig. Jeder
ordentliche Mensch wird sich zu einem so wichtigen Schritt, als
die Gründung einer Familie ist, des Himmels Segen erbitten.
6. Gebot. — Wiederholung von Lekt. 2 Abschn. 3—6.
15. Das Erbschaflsrechl. Mit dem Tode einer Person
gehen deren Vermögensrechte auf andere über. Das übergehende
Vermögen eines Verstorbenen ist die Erbschaft, das Recht, in
die Erbschaft einzutreten, heißt das Erbrecht, der wirkliche
Eintritt kraft des Erbrechtes die Erbfolge. Das Familienerb-
recht beruht auf dem Gedanken, daß die Familie etwas Zu-
Willen der Erbvertrag seitens des Erblassers nicht besonders^,
verfügt worden ist, dann tritt die gesetzliche*) Erbfolge ein.
*) Die Bestimmungen gerade hierüber sind überall andere. So gelten
z. B. in Preußen noch zehn verschiedene Erbfolgeordnungen, die fünf
wichtigsten sind das Landrecht, das Märkische Recht, das Lübische Recht,
das Sachsenrecht und der Code Napoleon; und so hat jeder Staat seine
eigenen Bestimmungen. Einheitlichkeit wird auch hierin erst geschaffen
werden durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch.
sainmengehöriges und Fortdauerndes sei. Wenn durch letzten