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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 153

1894 - Gotha : Behrend
Das Eherecht — Das Erbschaftsrecht. 153 mundschaftsgericht Rechnung abzulegen über die Verwaltung des Vermögens seines Mündels. Die Vormundschaft ist unentgeltlich zu führen, nur bare Auslagen sind aus dem Vermögen des Mündels zu erstatten. Bei Nachlässigkeiten und Pflichtwidrig- keiten kann das Vormundschaftsgericht den Vormund entlassen. Besondere Arten der Vormundschaft: Abwesenheitsvormund (für Verschollene), Zustandsvormund (für Geisteskranke, gerichts- bekannte Verschwender). 14. Das Eherecht. Die Ehe ist eine göttliche Stiftung. Gegenseitige Ergänzung. „Der Mann muß hinaus ins feind- liche Leben" — „und drinnen waltet die züchtige Hausfrau." Wenn das Gesetz zuläßt, daß der Bräutigam mit zwanzig, die Braut mit sechzehn Jahren den Bund der Ehe schließen kann, so muß doch beim Bräutigam bis zum fünfundzwanzigsten und bei der Braut bis zum vierundzwanzigsten die elterliche Einwil- ligung gegeben sein. Zwischen näheren Verwandten ist eine Ehe nicht gestattet. Die Eheschließung muß vor dem Standesbeamten geschehen und zwar in Gegenwart zweier Zeugen. (Zivilehe.) Die kirchliche Trauung wird hierdurch nicht überflüssig. Jeder ordentliche Mensch wird sich zu einem so wichtigen Schritt, als die Gründung einer Familie ist, des Himmels Segen erbitten. 6. Gebot. — Wiederholung von Lekt. 2 Abschn. 3—6. 15. Das Erbschaflsrechl. Mit dem Tode einer Person gehen deren Vermögensrechte auf andere über. Das übergehende Vermögen eines Verstorbenen ist die Erbschaft, das Recht, in die Erbschaft einzutreten, heißt das Erbrecht, der wirkliche Eintritt kraft des Erbrechtes die Erbfolge. Das Familienerb- recht beruht auf dem Gedanken, daß die Familie etwas Zu- Willen der Erbvertrag seitens des Erblassers nicht besonders^, verfügt worden ist, dann tritt die gesetzliche*) Erbfolge ein. *) Die Bestimmungen gerade hierüber sind überall andere. So gelten z. B. in Preußen noch zehn verschiedene Erbfolgeordnungen, die fünf wichtigsten sind das Landrecht, das Märkische Recht, das Lübische Recht, das Sachsenrecht und der Code Napoleon; und so hat jeder Staat seine eigenen Bestimmungen. Einheitlichkeit wird auch hierin erst geschaffen werden durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch. sainmengehöriges und Fortdauerndes sei. Wenn durch letzten
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