1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Das bürgerliche Recht (Fortsetzung).
Gesetzlich erbberechtigt sind zunächst die Kinder und Enkel. Die-
selben sollen jedoch nicht glauben, daß sie unter allen Umständen
das elterliche Vermögen ohne weiteres beanspruchen könnten —
(Der verlorene Sohn: „Gieb mir das Teil meiner Güter, das
mir gehört"; ungeratenen Kindern kann das Erbe teilweise
(Setzung auf den Pflichtteil), ja unter Umständen sogar ganz
(Enterbung) vorenthalten werden. Letzteres kann geschehen,
a) wenn das Kind wegen Hochverrats oder Majestätsbeleidigung
verurteilt worden ist, b) wegen grober Schmähung des Erb-
laflers, o) wenn das Kind durch ein Verbrechen den Eltern so
viel an Vermögen entzogen, als der Pflichtteil beträgt, d) wegen
grober Laster, schändlicher Aufführung und Wahl eines nieder-
trächtigen Lebenswandels. (Solches muß jedoch der Erblasser
noch bei Lebzeiten durch Testament bestimmen.)
16. Letztwillige Verfügung (Testament). Ein Testament
ist die einseitige Verfügung einer Person über das, was nach
ihrem Tode rücksichtlich ihres Vermögens werden soll. Auch über
die Aufstellung eines Testaments herrschen in den verschiedenen
Staaten zur Zeit noch verschiedene Bestimmungen, die deshalb
hier nicht weiter auseinander gesetzt werden können.
17. Mit dem Testament verwandt sind die Vermächtnisse
(Legate). Unterschied: Der Vermächtnisnehmer ist nicht „Erbe"
des Vermächtnisgebers und tritt nicht, wie dieser, in den Nach-
laß ganz oder zu einem Quoteteil ein, sondern hat vielmehr
nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, der ihm
„legiert" wurde. Was kann Gegenstand eines Vermächtnifles
ein? (Jeder Vermögensvorteil: Kapitalien, Mobilien, Immobilien,
Forderungen an Dritte, Befreiung von Schuldverbindlichkeiten,
Nießbrauchsrechte, Leibrente rc.)
„Erst sorge fürs Erwerben
Und dann für würdige Erben."
(Volksmund.)