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1894 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Mittenzwey, Louis
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Die Gerichtsverfassung.
überhaupt gegen die ihnen Unterstellten gewirtschaftet! Manches
Burgverlies ist davon Zeuge. Der Mensch fing ja erst beim
Baron an. — Einige Beispiele aus den Zeiten der Feudalrechte,
vielleicht auch aus den Zeiten der Ordalien werden dem Schüler
die Vorzüge unserer Rechtspflege in um so hellerem Lichte er-
scheinen laflen. Da gab es weder Beschwerde, noch Berufung,
noch Revision. Oft wird die „gute alte Zeit" gepriesen, aber
in Hinsicht auf die Rechtspflege war es eine fürchterliche und
schreckliche Zeit und die unsere ist um vieles besser, das muß
dem Schüler immer und immer von neuem gesagt und bewiesen
werden; man braucht deshalb für die Mängel der Gegenwart
nicht blind zu sein.
36. Lektion.
Nie Gerichtsbeainte».
Wir haben in der vorigen Stunde über die Einrichtung
(Organisation) und Aufgaben (Zuständigkeit) der Gerichte ge-
sprochen; wir wollen nun heute in Anschluß hieran noch einen
Blick auf das Personal richten, welches bei dem Gerichtsver-
fahren oder bei der Rechtsverfolgung thätig ist. Unter Gerichts-
personal versteht man ausschließlich die Berufsbeamten; dies
sind diejenigen Männer, deren Aufgabe es ist, tagtäglich im
Gerichtsgebäude die Rechtshandlungen zu erledigen. Es sind
dies die Richter, die Gerichtsschreiber und die
Gerichtsvollzieher, ferner die Staatsanwälte
(Reichs- und Amtsanwälte) und in gewisser Beziehung auch die
Rechtsanwälte.
1. Der Richter. Vorbildung durch das Gymnasium.
Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität. Prüfung
nach Beendigung der Universitätsstudien. Referendariat (Vor-
bereitungszeit). Staatsprüfung; Anstellung als Assessor. Die
Ernennung zum eigentlichen Richter erfolgt je nachdem Stellen
frei werden und nach der Tüchtigkeit auf Grund der Gesetze der