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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 160

1894 - Gotha : Behrend
160 Die Gerichtsverfassung. überhaupt gegen die ihnen Unterstellten gewirtschaftet! Manches Burgverlies ist davon Zeuge. Der Mensch fing ja erst beim Baron an. — Einige Beispiele aus den Zeiten der Feudalrechte, vielleicht auch aus den Zeiten der Ordalien werden dem Schüler die Vorzüge unserer Rechtspflege in um so hellerem Lichte er- scheinen laflen. Da gab es weder Beschwerde, noch Berufung, noch Revision. Oft wird die „gute alte Zeit" gepriesen, aber in Hinsicht auf die Rechtspflege war es eine fürchterliche und schreckliche Zeit und die unsere ist um vieles besser, das muß dem Schüler immer und immer von neuem gesagt und bewiesen werden; man braucht deshalb für die Mängel der Gegenwart nicht blind zu sein. 36. Lektion. Nie Gerichtsbeainte». Wir haben in der vorigen Stunde über die Einrichtung (Organisation) und Aufgaben (Zuständigkeit) der Gerichte ge- sprochen; wir wollen nun heute in Anschluß hieran noch einen Blick auf das Personal richten, welches bei dem Gerichtsver- fahren oder bei der Rechtsverfolgung thätig ist. Unter Gerichts- personal versteht man ausschließlich die Berufsbeamten; dies sind diejenigen Männer, deren Aufgabe es ist, tagtäglich im Gerichtsgebäude die Rechtshandlungen zu erledigen. Es sind dies die Richter, die Gerichtsschreiber und die Gerichtsvollzieher, ferner die Staatsanwälte (Reichs- und Amtsanwälte) und in gewisser Beziehung auch die Rechtsanwälte. 1. Der Richter. Vorbildung durch das Gymnasium. Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität. Prüfung nach Beendigung der Universitätsstudien. Referendariat (Vor- bereitungszeit). Staatsprüfung; Anstellung als Assessor. Die Ernennung zum eigentlichen Richter erfolgt je nachdem Stellen frei werden und nach der Tüchtigkeit auf Grund der Gesetze der
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