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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 176

1894 - Gotha : Behrend
176 Das Gerichtsverfahren im Zivilprozeß (Fortsetzung). Ich bitte um Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen ihn auf die ge- nannte Summe nebst Zinsen vom 15. Dezbr. v. I. an. Nickelsdorf, den 14. Mai 18. . Alfred Teltzsch, Schneidermeister. Das Gericht erläßt auf ein solches Gesuch einen Zahlungs- befehl an den Schuldner dahin gehend, daß derselbe binnen einer gewissen Frist bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger zu befriedigen oder Widerspruch (mündlich oder schriftlich) zu erheben hat. Ist letzteres der Fall, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft, die Sache selbst aber bleibt rechtshängig, und es tritt nun ohne weiteres an die Stelle des Mahnverfahrens das gewöhnliche Prozeßverfahren; der Gläubiger wird hiervon benachrichtigt. Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl. An das Grvßherzogliche Amtsgericht zu Kallich. Hierdurch widerspreche ich dem mir vom Amtsgerichte in Kallich auf Antrag des Schneidermeisters Alfred Teltzsch aus Nickelsdorf zugestellten Zahlungsbefehle. Grünhaide, den 22. Mai 18 . . Gustav Maser. Erfolgt kein Widerspruch, so wird der Gläubiger, falls er Zahlung inzwischen nicht erhalten hat, darauf antragen, den Zahlungsbefehl für v o l l st r e ck b a r zu erklären. Gesuch um Zwangsvoll st reckung. An das Amtsgericht zu Kallich. Den angefügten Zahlungsbefehl gegen den Handlungskommis Gust. Mäser in Grünhaide beantrage ich unter Mitbeiziehung der von mir ver- legten . . . Mk. ... Pf. betragenden Gerichtskosten für vorläufig voll- streckbar zu erklären. Nickelsdors, den — Alfred Teltzsch, Schneidermeister.
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