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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 81

1910 - Wittenberg : Herrosé
81 beobachten werden. Da zur Übernahme eines bestimmten Pflichten- kreises auch ein bestimmtes Matz von Kenntnissen gehört, so fordert der Staat daher von seinen Beamten den Nachweis einer bestimmten Summe von Kenntnissen und Fertigkeiten. Er verlangt nun von ihnen, datz sie ihre Kräfte ausschlietzlich in den Dienst des Staates stellen. Dafür gewährt er ihnen den Lebensunterhalt in Form von Gehalt. Da dem Beamten nicht möglich ist, von demselben Ersparnisse zurückzulegen, von deren Zinsen er im Alter leben könnte, so erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Pension oder Ruhegehalt. Dieses beträgt nach zehn Jahren Dienstzeit 20/60 des Gehalts und steigt bis zu 30 Jahren um je 1i60, von da ab bis zum 40. Dienstjahre um je 1i120, so datz mit diesem Zeitpunkte die Höchstpension oder 45/60 des Gehalts erreicht ist. Mit 65 Jahren kann der Beamte jederzeit freiwillig aus dem Amte scheiden oder von der Behörde gegen seinen Willen pensioniert werden. Kriegs- jahre zählen doppelt. Die Witwen erhalten 2/5 von der Pension des Mannes, Waisen erhalten bis zum 18. Jahre, wenn die Mutter lebt, % der Witwenpension, sonst % davon. Autzerdem erhalten Witwen und Waisen oder auch An- gehörige, die von dem Verstorbenen unterhalten wurden, autzer dem Sterbemonat noch Gehalt und Pension während eines Gnadenvierteljahres. Die Beamten sind Staatsbürger wie jeder andere, der Staat fordert jedoch noch besondere Pflichten von ihnen. Mitzbrauchen sie ihre Amtsgewalt, so werden sie bestraft. Er schützt sie andererseits in der rechtmätzigen Ausübung ihres Amtes und bestraft Widerstand als Widerstand gegen die Staatsgewalt. Von jedem Beamten fordert der Staat auch autzerhalb der beruflichen Tätigkeit ein achtungswertes Verhalten und eine an- ständige lautere Gesinnung. Daher werden unlautere Elemente entweder nicht zugelassen oder ausgeschlossen. Der Beamte hat Verschwiegenheit zu beobachten in bezug auf alle ihm in seinem Amte zur Kenntnis gekommenen Tatsachen. Seinen Vorgesetzten hat er unbedingten Gehorsam zu leisten. Bei Gesetzwidrigkeiten, die der Beamte etwa begeht, oder wegen gesetz- mätziger Handlungen, die er etwa unterläßt, kann er vor Gericht auf Schadenersatz belangt werden, z. B. wenn ein Gerichts- vollzieher einem Schuldner mitteilt, datz sein Gläubiger gegen ihn das Konkursverfahren einleiten will, so datz dieser die Gelegenheit benutzt, um noch möglichst viel aus der Masse beiseite zu schaffen usw. Dienstvergehen und autzerordentliches unwürdiges Verhalten werden mit Disziplinarstrafen belegt. Diese bestehen in Ordnungs- strafen und in der Amtsentsetzung. Die Ordnungsstrafen sind: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen bis zur Höhe eines Monats- einkommens. Sie können vom Dienstvorgesetzten verhängt werden. Bades ohn, Staats- und Bürgerkunde. 6 A
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