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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 126

1910 - Wittenberg : Herrosé
126 2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- schlagung. eines Betrugs oder eines liederlichen Lebens- wandels sich schuldig machen; 3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Ver- treter zuschulden kommen lassen; 6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädi- gung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mit- arbeiters sich schuldig machen: 7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Ent- lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem In- halt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. Aber auch der Lehrling kann das Lehrverhältnis einseitig lösen, wenn die Gründe des § 124. 1. 3 bis 5 zutreffen. tz 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen: 1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zuschulden kommen lassen; 3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familien- angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familien- angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn ' nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig macht;
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