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1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Bodesohn, August
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter-
schlagung. eines Betrugs oder eines liederlichen Lebens-
wandels sich schuldig machen;
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den
nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen beharrlich verweigern;
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht
unvorsichtig umgehen;
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die
Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Ver-
treter zuschulden kommen lassen;
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädi-
gung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mit-
arbeiters sich schuldig machen:
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner
Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder
zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer
abschreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem
Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Ent-
lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem In-
halt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
zu beurteilen.
Aber auch der Lehrling kann das Lehrverhältnis einseitig
lösen, wenn die Gründe des § 124. 1. 3 bis 5 zutreffen.
tz 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf-
kündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten
oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen
ihre Familienangehörigen zuschulden kommen lassen;
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familien-
angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familien-
angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten
versuchen oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten
Sitten laufen;
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn '
nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn
nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn
er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig
macht;