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1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Bodesohn, August
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
Besonders wirkt der Gesellenausschutz mit bei der Regelung
des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung.
Damit die Ausschüsse immer vollzählig sind, müssen für die
Mitglieder Ersatzmänner gewählt werden.
Die Aufsicht über die Innungen führt die Polizeibehörde.
Gegen säumige Mitglieder kann sie Geldstrafen verfügen. Sie
kann 'ferner Streitigkeiten entscheiden und zu den Innungs-
prüfungen einen Vertreter entsenden.
Eine Innung kann von der Aufsichtsbehörde geschlossen
werden:
1. wenn eine amtlich geforderte Statutenänderung nicht vor-
genommen wird;
2. wenn die Innung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt
trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde;
3. wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht,
oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt,
wenn sie z. B. in ihren Versammlungen Politik treibt,
4. wenn ihre Mitgliederzahl soweit zurückgeht, datz sie ihre
gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
5. wenn über ihr Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet wird.
Beschwerde gegen die Schließung wird bei der nächst höheren
Behörde, eventuell bei dem Oberverwaltungsgericht angebracht.
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Aufsicht der Behörde
zu Ende.
Das Vermögen wird zunächst zur Berichtigung der Verbind-
lichkeiten verwandt, der Rest wird an die Mitglieder zurückgegeben,
soweit er aus ihren Beiträgen stammt. Mehr als seine gezahlten
Beiträge kann ein Mitglied nicht fordern. Der vielleicht noch ver-
bleibende Rest ist an die Gemeinde zur Erfüllung allgemeiner
gewerblicher Zwecke zu geben.
Ebenso ist es auch, wenn sich eine Innung freiwillig auflöst.
Wird eine freie Innung in eine Zwangsinnung umgewandelt,
so geht das Vermögen an die Zwangsinnung über.
Erscheint den Mitgliedern der Fortbestand ihrer Zwangs-
innung nicht mehr wünschenswert, so mutz die Aufsichtsbehörde
dieselbe auflösen:
1. wenn von einem Viertel der Mitglieder ein dahingehender
Antrag beim Vorstande gestellt wird;
2. dieser Antrag mutz mindestens vier Wochen vor der Ab-
stimmungsversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben
werden;
3. er mutz in der Versammlung von mindestens dreiviertel
der sämtlichen Mitglieder angenommen sein;
4. darauf stellt der Vorstand bei der Behörde (Regierung)
den Antrag auf Zurücknahme der Anordnung, welche die
Errichtung einer Zwangsinnung verfügte.