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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 137

1910 - Wittenberg : Herrosé
Besonders wirkt der Gesellenausschutz mit bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung. Damit die Ausschüsse immer vollzählig sind, müssen für die Mitglieder Ersatzmänner gewählt werden. Die Aufsicht über die Innungen führt die Polizeibehörde. Gegen säumige Mitglieder kann sie Geldstrafen verfügen. Sie kann 'ferner Streitigkeiten entscheiden und zu den Innungs- prüfungen einen Vertreter entsenden. Eine Innung kann von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden: 1. wenn eine amtlich geforderte Statutenänderung nicht vor- genommen wird; 2. wenn die Innung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde; 3. wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, wenn sie z. B. in ihren Versammlungen Politik treibt, 4. wenn ihre Mitgliederzahl soweit zurückgeht, datz sie ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann; 5. wenn über ihr Vermögen das Konkursverfahren er- öffnet wird. Beschwerde gegen die Schließung wird bei der nächst höheren Behörde, eventuell bei dem Oberverwaltungsgericht angebracht. Der Vorstand führt die Geschäfte unter Aufsicht der Behörde zu Ende. Das Vermögen wird zunächst zur Berichtigung der Verbind- lichkeiten verwandt, der Rest wird an die Mitglieder zurückgegeben, soweit er aus ihren Beiträgen stammt. Mehr als seine gezahlten Beiträge kann ein Mitglied nicht fordern. Der vielleicht noch ver- bleibende Rest ist an die Gemeinde zur Erfüllung allgemeiner gewerblicher Zwecke zu geben. Ebenso ist es auch, wenn sich eine Innung freiwillig auflöst. Wird eine freie Innung in eine Zwangsinnung umgewandelt, so geht das Vermögen an die Zwangsinnung über. Erscheint den Mitgliedern der Fortbestand ihrer Zwangs- innung nicht mehr wünschenswert, so mutz die Aufsichtsbehörde dieselbe auflösen: 1. wenn von einem Viertel der Mitglieder ein dahingehender Antrag beim Vorstande gestellt wird; 2. dieser Antrag mutz mindestens vier Wochen vor der Ab- stimmungsversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden; 3. er mutz in der Versammlung von mindestens dreiviertel der sämtlichen Mitglieder angenommen sein; 4. darauf stellt der Vorstand bei der Behörde (Regierung) den Antrag auf Zurücknahme der Anordnung, welche die Errichtung einer Zwangsinnung verfügte.
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