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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 179

1910 - Wittenberg : Herrosé
179 Sonst sind alle Rechtshandlungen von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Der Vertragschließende muß alsg geschäftsfähig sein, damit er über die ihm zustehenden Pflichten und Rechte volle Einsicht hat. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Während man früher die Verträge fast alle schriftlich abschließen mußte, hat unser jetziges Recht den Grundsatz der Formfreiheit aufgestellt. Jedes Geschäft wird anerkannt, auch wenn es ganz formlos geschlossen ist. Rur in ganz bestimmten Fällen verlangt es schriftliche Form, und diese ist im allgemeinen vorzuziehen, wegen des Wankelmuts und der Vergeßlichkeit der Menschen. Kaufverträge — Grundstücksverträge — müssen vor Gericht abgeschlossen werden. Rach obiger Ausführung haben wir Kauf-, Miet-,^Bau-, Werklieferungsverträge u. a. m. Jeder ist an seine Abmachung gebunden. Will er davon zurück- treten, so muß er diesen Widerruf entweder vorher anmelden, indem er sich von jeder Verpflichtung freihält, dann ist es nur ein ein- seitiger Vertrag, oder der Widerruf^muß früher in die Hände des dritten kommen, als der Vertrag. Z. B. ein junger unerfahrener Mensch läßt sich von einem Bücherreisenden bereden, ein großes vielbändiges Lerikon zu bestellen. Nachdem der Reisende fort ist, ist dem jungen Manne der ganze Handel leid. Er geht zu einem Buchhändler und klagt ihm sein Leid. Der setzt ihm sofort an die Verlagshandlung eine Depesche auf, in welcher die Bestellung zurückgenommen wird. Schleunigst eilt der junge Mann zum Telegraphenamt und gibt die Depesche auf. So traf der Widerruf noch vor der eigentlichen Bestellung ein. Wäre das nicht der Fall gewesen, so galt der Widerruf nicht, und der junge Mann konnte gerichtlich gezwungen werden, das Buch anzunehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Frage sehr genau geregelt: § 145. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. § 146. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegen- über abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird. § 147. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen er- warten darf. § 148. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. § 149. Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regel- 12*
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