1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Bodesohn, August
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Sonst sind alle Rechtshandlungen von der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters abhängig.
Der Vertragschließende muß alsg geschäftsfähig sein, damit er
über die ihm zustehenden Pflichten und Rechte volle Einsicht hat.
Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.
Während man früher die Verträge fast alle schriftlich abschließen
mußte, hat unser jetziges Recht den Grundsatz der Formfreiheit
aufgestellt. Jedes Geschäft wird anerkannt, auch wenn es ganz
formlos geschlossen ist. Rur in ganz bestimmten Fällen verlangt
es schriftliche Form, und diese ist im allgemeinen vorzuziehen, wegen
des Wankelmuts und der Vergeßlichkeit der Menschen. Kaufverträge
— Grundstücksverträge — müssen vor Gericht abgeschlossen werden.
Rach obiger Ausführung haben wir Kauf-, Miet-,^Bau-,
Werklieferungsverträge u. a. m.
Jeder ist an seine Abmachung gebunden. Will er davon zurück-
treten, so muß er diesen Widerruf entweder vorher anmelden, indem
er sich von jeder Verpflichtung freihält, dann ist es nur ein ein-
seitiger Vertrag, oder der Widerruf^muß früher in die Hände des
dritten kommen, als der Vertrag. Z. B. ein junger unerfahrener
Mensch läßt sich von einem Bücherreisenden bereden, ein großes
vielbändiges Lerikon zu bestellen. Nachdem der Reisende fort ist,
ist dem jungen Manne der ganze Handel leid. Er geht zu einem
Buchhändler und klagt ihm sein Leid. Der setzt ihm sofort an
die Verlagshandlung eine Depesche auf, in welcher die Bestellung
zurückgenommen wird. Schleunigst eilt der junge Mann zum
Telegraphenamt und gibt die Depesche auf. So traf der Widerruf
noch vor der eigentlichen Bestellung ein. Wäre das nicht der Fall
gewesen, so galt der Widerruf nicht, und der junge Mann konnte
gerichtlich gezwungen werden, das Buch anzunehmen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Frage sehr genau geregelt:
§ 145. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages
anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegen-
über abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig
angenommen wird.
§ 147. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur
sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels
Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu
dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende
den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen er-
warten darf.
§ 148. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags
eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der
Frist erfolgen.
§ 149. Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene
Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regel-
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