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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 180

1910 - Wittenberg : Herrosé
180 mäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet. § 150. Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage. § 151. Der Vertrag kommt durch die Annahme des An- trags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegen- über erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. § 153. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es fei denn, daß ein anderer Wille des 'Antragenden anzunehmen ist. § 154. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Auf- zeichnung stattgefunden hat. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. § 156. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. $ 157. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Verträge, von Geschäftsunfähigen geschlossen, sind ungültig, wenn sie nichsdurch den gesetzlichen Vertreter als zu Recht anerkannt werden. Verträge mit unsittlichen oder verbotenem Inhalt sind nichtig. Wenn jemand in einer außerpreußischen Lotterie spielt und gewinnt, so hat er keine Handhabe, den unredlichen Lotterie- einnehmer zur Zahlung des Gewinns zu zwingen, da das Spielen vom Gesetze verboten ist. Verstößt ein Geschäft gegen die guten Sitten, so ist es nichtig. Das gilt in der Hauptsache für Wuchergeschäfte. Es wird hier Leichtsinn oder ünersahrenheit zum großen Schaden des Nächsten ausgebeutet. Verträge, bei denen in bezug auf den Inhalt ein Irrtum oder eine Täuschung vorlag, können angefochten werden.
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