1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Bodesohn, August
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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mäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und
mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung
dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er
die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 150. Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als
neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.
§ 151. Der Vertrag kommt durch die Annahme des An-
trags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegen-
über erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach
der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf
sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt,
bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen
zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 153. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch
gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es fei denn, daß ein anderer Wille des
'Antragenden anzunehmen ist.
§ 154. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines
Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur
einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über
einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Auf-
zeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet
worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die
Beurkundung erfolgt ist.
§ 156. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst
durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein
Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des
Zuschlags geschlossen wird.
$ 157. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verträge, von Geschäftsunfähigen geschlossen, sind ungültig, wenn
sie nichsdurch den gesetzlichen Vertreter als zu Recht anerkannt werden.
Verträge mit unsittlichen oder verbotenem Inhalt sind nichtig.
Wenn jemand in einer außerpreußischen Lotterie spielt und
gewinnt, so hat er keine Handhabe, den unredlichen Lotterie-
einnehmer zur Zahlung des Gewinns zu zwingen, da das Spielen
vom Gesetze verboten ist.
Verstößt ein Geschäft gegen die guten Sitten, so ist es nichtig.
Das gilt in der Hauptsache für Wuchergeschäfte. Es wird hier Leichtsinn
oder ünersahrenheit zum großen Schaden des Nächsten ausgebeutet.
Verträge, bei denen in bezug auf den Inhalt ein Irrtum
oder eine Täuschung vorlag, können angefochten werden.