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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 204

1910 - Wittenberg : Herrosé
204 Auf landwirtschaftlichem Gebiete war es der Bürgermeister Raiffeisen aus Neuwied, der die Anregung zur Begründung der landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften, der „Raiffeisen- Kassen", gab. Die Genossenschaften lehren uns: „Verbunden werden auch die Schwachen mächtig." Zusammenschlug zur Genossenschaft ist daher die Losung unserer Zeit. Leider bringen unsere Handwerker diesem Gedanken nicht das rechte Vertrauen entgegen, und das Genossenschaftswesen hat noch lange nicht die Ausbreitung, die es zum Besten des Hand- werks haben müßte. Der Staat hat hier wieder helfend eingegriffen mit Geld- mitteln und Gesetzgebung. Die Selbsthilfe der Handwerker wird vom Staate unterstützt durch die Z e n t r a l - E e n o s s e ti- sch a f t s k a s s e in Berlin, die im Jahre 1895 mit einem Kapital von 5 Millionen eröffnet wurde, schon % Jahre später wurde das- selbe auf 20 Millionen erhöht. 1898 aus 50 Millionen, seit April 1905 stellt sich das Betriebskapital auf 52,4 Millionen. Diese Anstalt ist gedacht als eine Zentralstelle des genossen- schaftlichen Personalkredits, die den Zu- und Abfluß der Geldmittel von und zu den Genossenschaften in vorteilhafter Weise regeln soll. Sie soll die Mitglieder der Genossenschaften von den Großbanken unabhängig machen. — Die Bedingungen des Geldverkehrs sind nach festen Grundsätzen geregelt. Das geschieht durch das Gesetz über die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889. Zur Gründung einer Genossenschaft gehören mindestens sieben Personen, nach oben hin ist die Mitgliederzahl unbegrenzt, se mehr, je besser. Sie muß geleitet werden von einem Vorstande und wird beaufsichtigt durch einen Aufsichtsrat und die General- versammlung. welcher mindestens alle Jahre wenigstens einmal Rechnung zu legen ist. Sie werden eingetragen bei dem Gerichte in das Eenossenschaftsregifter und unterliegen in ihrer ganzen Wirt- schaftsführung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Ein- und Aus- zahlung von Geschäftsanteilen, Bilanz usw. der gerichtlichen Aufsicht. Betreffs der Haftpflicht unterscheidet man Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, d. h. die Genossenschafter haften für die Verpflichtungen der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen (e. G. m. u. H.), oder es gibt welche mit unbeschränkter Nachschuß- pflicht (e. G. m. u. N.). Bei dieser Form haften zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar, sondern die Genossenschaft kann von ihnen die erforderlichen Nach- schüsse verlangen. Bei den Genossenschaften mit beschränkter Haft- pflicht (e. G. m. b. H.) haftet das einzelne Mitglied mit der irrt Statut bezeichneten Haftsumme, niemals darüber hinaus. Diese Form empfiehlt sich als Regel für die Handwerksgenossenschaften. Der Art und dem Zwecke nach haben wir 1. Kreditgenossenschaften (Vorschußvereine).
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