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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 262

1910 - Wittenberg : Herrosé
262 so betragen die Gerichtskosten 940 Mk. zuzüglich der Auslagen des Gerichts im Anschlag von 60 Mk. Dazu kämen Gebühren des Ver- walters und der Eläubigerausschußmitglieder. Prozeßkosten. Ge- hälter. Mieten usw., mit 9000 Mk. Daher ist anzunehmen, daß bei günstiger Abwicklung die bevorrechtigten Gläubiger ganz be- friedigt werden, diejenigen ohne Vorrecht erhalten jedenfalls nichts. An der Sache ändert es auch nichts, daß Jakob die Nutz- nießung hat an den 50 000 Mk. des überlebenden Zwillings. Die Nutznießung als solche gehört nicht zur Konkursmasse. Der Ertrag gehört zur Masse, soweit er am 20. September vorhanden war. Nun wird ein Nachlaßvfleger ernannt, der die Rechte des un- bekannten Erben des verstorbenen Zwillings wegen der an sich dem Jakob zufallenden Hälfte wahren soll. Dieser Nachlaßpfleger meldet ebenfalls die 25 000 Mk. mit Vorrecht an. Der Verwalter bespricht mit dem Eläubigerausschuß die Lage: sie kommen zum Ergebnis, daß gegen das Vorrecht des über- lebenden Zwillings sich nichts einwenden lasse, und auch wegen der 25 000 Mk., welche der Nachlaßpfleger angemeldet hat, halten sie ein Bestreiten für wenig erfolgreich. Dem Anspruch der Frau Jakob gegenüber könnte vielleicht eine Aufrechnung versucht werden, da dem Ausschuß Gerüchte zu Ohren kamen, wonach Frau Jakob am 15. September für 16 000 Mark Wertpapiere weggenommen habe, deren Verbleib nicht auf- geklärt ist. Eine Hierwegen gegen Frau Jakob wegen Verbrechens gegen K.o. schwebende Untersuchung hat bis jetzt nichts Wesent- liches ergeben. Der Verwalter beschließt, bei Frau Jakob und den Pflegern zur Vermeidung der sehr erheblichen Kosten der Durchführung des Verfahrens einen Zwangsvergletch anzuregen. Die Forderungen der Konkursgläubiger einschließlich der Ausfallforderungen der Pfand- und Hypothekengläubiger werden etwa 60 000 Mk. be- tragen. Da von verschiedenen Seiten dem Jakob, welcher auch wegen Verbrechens gegen das Vankdepotgesetz in Untersuchung ist, ein unredliches Verhalten vorgeworfen wird, so empfiehlt es sich, diesen Gläubigern 20 % zu bieten, wozu 12 000 Mk. etwa erforder- lich wären. Frau Jakob erklärt, daß sie außerdem für den Fall der Annahme des Zwangsvergleichs 3000 Mk. für die Kosten des Verfahrens zahlen wolle. Die Familie des Jakob hat ein Interesse am Zwangsvergleich, weil dadurch die Forderungen gegen Jakob endgültig beseitigt werden, während bei ordnungs- gemäßer Abwicklung des Verfahrens jederzeit wegen des nicht ge- tilgten Teils der Forderungen gegen Jakob vorgegangen werden kann. Der Nachlaßpfleger bedarf zu den diesbezüglichen Schritten der Genehmigung des N a ch l a ß g e r i ch t s . der Pfleger der Tochter derjenigen des Vormundschaftsgerichts. Es wird nun folgender Zwangsvergleichsvorfchlag von den Pflegern und Frau Jnkob zugleich beim Verwalter und beim Amtsgericht eingereicht:
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