1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Bodesohn, August
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
Die Verhältnisse entsprechen in übertragenem Sinne denen
des Gewerbegerichts.
Das Kaufmannsgericht ist ebenso wie das Eewerbegericht auf
Ansuchen der höheren Verwaltungsbehörde usw. verpflichtet, Gut-
achten abzugeben, und zwar über Fragen, welche das kaufmännische
Dienst- oder Lehrverhültnis betreffen.
Das Kaufmannsgericht ist ferner berechtigt, in den bezeich-
neten Fragen Antrüge an die Behörden. Vertretungen der
Kommunalverbände, an den Bundesrat und den Reichstag zu
richten.
Auch dieses Gesetz ist in der Hauptsache zum Schutze des wirt-
schaftlich Schwachen gegeben worden. Der Gesetzgeber verfolgt
damit eine dankenswerte, sozialpolitische Aufgabe, deren Lösung
die bestehenden Verhältnisse dringend forderten.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es u. a.:
..Die verbündeten Regierungen erkennen mit Rücksicht auf die
wirtschaftliche Lage der Handlungsgehilfen die Einführung eines
einfachen, schleunigen und billigen Verfahrens zur
Erledigung ihrer Streitigkeiten aus dem Dienstvertrage als ge-
boten an."
148. Die Entwicklung unseres deutschen
Gerichtswesens.
Die Zersplitterung unseres Volkes in viele einzelne Staaten
ließ von jeher den Wunsch rege werden, daß im ganzen Reiche ein ein-
heitliches Recht bestehe, und daß für ganz Deutschland ein einziger
höchster Gerichtshof errichtet werde. Rur auf diesem Wege konnte
erreicht werden, daß alle Deutsche nach gleichen Grundsätzen bei
der Rechtsprechung behandelt wurden. Durch die Erfüllung dieses
Wunsches wurde verhindert, daß in Bayern erlaubt war, was in
Preußen mit einem Verbote belegt wurde, und daß der Sachse auf
Forderungen verzichten mußte, die man dem Württemberger zu-
gestand. Schon im Jahre 1495 wurde auf einem Reichstage zu
Worms die Errichtung eines Reichsgerichts beschlossen. Es war
damals noch die Zeit, in der die Deutschen ihre Streitigkeiten mit
Schwert und Lanze in der Faust entschieden. In Worms schuf man
eine feste Ordnung für den Landfrieden, die den ewigen Fehden
ein Ende machen sollte. Es wurden bei Strafe der Reichsacht alle
Fehden verboten; außerdem wurden die Friedensstörer mit einer
Geldstrafe von 2000 Mk. Goldes und dem Verluste aller Lehns-
güter, Freiheiten, Rechte, Schuldforderungen und anderer An-
sprüche bestraft. Das nunmehr notwendig gewordene Reichs-
kammergericht wurde im Oktober 1495 zu Frankfurt a. M. mit
16 Richtern eröffnet. Das Elend des damaligen Reiches zeigte
sich aber in der jammervollen Tatsache, daß das Gericht sehr bald