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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 386

1910 - Wittenberg : Herrosé
Die Verhältnisse entsprechen in übertragenem Sinne denen des Gewerbegerichts. Das Kaufmannsgericht ist ebenso wie das Eewerbegericht auf Ansuchen der höheren Verwaltungsbehörde usw. verpflichtet, Gut- achten abzugeben, und zwar über Fragen, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrverhültnis betreffen. Das Kaufmannsgericht ist ferner berechtigt, in den bezeich- neten Fragen Antrüge an die Behörden. Vertretungen der Kommunalverbände, an den Bundesrat und den Reichstag zu richten. Auch dieses Gesetz ist in der Hauptsache zum Schutze des wirt- schaftlich Schwachen gegeben worden. Der Gesetzgeber verfolgt damit eine dankenswerte, sozialpolitische Aufgabe, deren Lösung die bestehenden Verhältnisse dringend forderten. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es u. a.: ..Die verbündeten Regierungen erkennen mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Handlungsgehilfen die Einführung eines einfachen, schleunigen und billigen Verfahrens zur Erledigung ihrer Streitigkeiten aus dem Dienstvertrage als ge- boten an." 148. Die Entwicklung unseres deutschen Gerichtswesens. Die Zersplitterung unseres Volkes in viele einzelne Staaten ließ von jeher den Wunsch rege werden, daß im ganzen Reiche ein ein- heitliches Recht bestehe, und daß für ganz Deutschland ein einziger höchster Gerichtshof errichtet werde. Rur auf diesem Wege konnte erreicht werden, daß alle Deutsche nach gleichen Grundsätzen bei der Rechtsprechung behandelt wurden. Durch die Erfüllung dieses Wunsches wurde verhindert, daß in Bayern erlaubt war, was in Preußen mit einem Verbote belegt wurde, und daß der Sachse auf Forderungen verzichten mußte, die man dem Württemberger zu- gestand. Schon im Jahre 1495 wurde auf einem Reichstage zu Worms die Errichtung eines Reichsgerichts beschlossen. Es war damals noch die Zeit, in der die Deutschen ihre Streitigkeiten mit Schwert und Lanze in der Faust entschieden. In Worms schuf man eine feste Ordnung für den Landfrieden, die den ewigen Fehden ein Ende machen sollte. Es wurden bei Strafe der Reichsacht alle Fehden verboten; außerdem wurden die Friedensstörer mit einer Geldstrafe von 2000 Mk. Goldes und dem Verluste aller Lehns- güter, Freiheiten, Rechte, Schuldforderungen und anderer An- sprüche bestraft. Das nunmehr notwendig gewordene Reichs- kammergericht wurde im Oktober 1495 zu Frankfurt a. M. mit 16 Richtern eröffnet. Das Elend des damaligen Reiches zeigte sich aber in der jammervollen Tatsache, daß das Gericht sehr bald
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