1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Bodesohn, August
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13, Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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zum Trost gegeben Hut, das; sein Leichnam nimmer dazu gemengt
soll werden, er werde denn dazu gebracht als ein missetätiger
Mensch, und sein Hals und sein Lehen dem heiligen Reiche und
dem Könige verfallen ist, und habe den obengenannten Heinrich,
der sich schreibt Herzog in Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, von
Rechts wegen gewiesen echtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos,
missetätig, femepflichtig, leiblos, und daß man mit ihm tun und ge-
baren mag als mit einem andern missetätigen verfemten Manne,
und ihn trefflicher und lästerlicher ausrichten soll nach den Gesetzen
des Rechts, dieweil wie der Stand höher ist, der Fall um so
tiefer und schwerer ist, und er soll forthin für unwürdig gehalten
werden und kein Fürst sein noch heißen, noch Gericht und Recht
besitzen. Und wir obengenannten Freigrafen gebieten allen Königen,
Fürsten, Herren, Edlen, Rittern, Knechten und allen denen, die
zu dem Reiche gehören und Freischöffen sind, und insgemein allen
Freischöffen in der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und
Eiden, die sie dem heiligen Reiche und der heimlichen Acht getan,
daß sie dazu helfen und beiständig dazu sind mit voller Macht
nach allem ihrem Vermögen, und das nicht lassen um Verwandt-
schaft, Schwägerschaft, um Lieb und Leid, um Gold und Silber,
um Angst wegen Lehens oder Guts, daß über den obengenannten
Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, über seinen Leib und
sein Gut gerichtet werde und Züchtigung geschehe, wie des heiligen
Reiches heimlicher Acht Recht ist.
Aus Heinze-Rosenburg: Quellenlesebuch.
151. Das alte Reichskammergericht.
Wie im Reichstage sollte sich auch im Reichskammer-
gericht die Einheit der Reichsgewalt darstellen. Es sollte ein
gemeinsamer Gerichtshof sein, der weder vom Kaiser noch von den
Reichsständen abhing, vor dem jeder Deutsche Recht finden konnte,
auch gegen widerrechtliche Gewalt eines Landesherrn. Allein
schon den Gründern des Reichskammergerichts war es nicht ge-
lungen. es so zu gestalten, wie es in ihren Plänen lag. Der
Kaiser hatte nur mit Widerstreben auf seine oberrichterliche Gewalt
verzichtet und sah in dem neuen Gerichtshof nichts als eine neue
Beschränkung seiner Macht. Er errichtete neben demselben einen
Reichshofrat, der trotz des Widerstrebens der Stände außer
österreichischen Landessachen auch die Rechtshändel der Reichsstände
vor seinen Richterstuhl zog. Beide Gerichtshöfe standen einander
völlig unabhängig gegenüber, ohne daß doch ihre Befugnisse fest
abgegrenzt waren. Streitende Parteien konnten sich an den einen
oder den andern wenden, und nur der frühere Spruch des Urteils
gab dem einen das Vorrecht, im gegebenen Falle der gültige Ge-
richtshof zu sein.
Dies Doppelverhältnis minderte von vornherein die Rechte