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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 397

1910 - Wittenberg : Herrosé
397 zum Trost gegeben Hut, das; sein Leichnam nimmer dazu gemengt soll werden, er werde denn dazu gebracht als ein missetätiger Mensch, und sein Hals und sein Lehen dem heiligen Reiche und dem Könige verfallen ist, und habe den obengenannten Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, von Rechts wegen gewiesen echtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, missetätig, femepflichtig, leiblos, und daß man mit ihm tun und ge- baren mag als mit einem andern missetätigen verfemten Manne, und ihn trefflicher und lästerlicher ausrichten soll nach den Gesetzen des Rechts, dieweil wie der Stand höher ist, der Fall um so tiefer und schwerer ist, und er soll forthin für unwürdig gehalten werden und kein Fürst sein noch heißen, noch Gericht und Recht besitzen. Und wir obengenannten Freigrafen gebieten allen Königen, Fürsten, Herren, Edlen, Rittern, Knechten und allen denen, die zu dem Reiche gehören und Freischöffen sind, und insgemein allen Freischöffen in der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, die sie dem heiligen Reiche und der heimlichen Acht getan, daß sie dazu helfen und beiständig dazu sind mit voller Macht nach allem ihrem Vermögen, und das nicht lassen um Verwandt- schaft, Schwägerschaft, um Lieb und Leid, um Gold und Silber, um Angst wegen Lehens oder Guts, daß über den obengenannten Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, über seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Züchtigung geschehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist. Aus Heinze-Rosenburg: Quellenlesebuch. 151. Das alte Reichskammergericht. Wie im Reichstage sollte sich auch im Reichskammer- gericht die Einheit der Reichsgewalt darstellen. Es sollte ein gemeinsamer Gerichtshof sein, der weder vom Kaiser noch von den Reichsständen abhing, vor dem jeder Deutsche Recht finden konnte, auch gegen widerrechtliche Gewalt eines Landesherrn. Allein schon den Gründern des Reichskammergerichts war es nicht ge- lungen. es so zu gestalten, wie es in ihren Plänen lag. Der Kaiser hatte nur mit Widerstreben auf seine oberrichterliche Gewalt verzichtet und sah in dem neuen Gerichtshof nichts als eine neue Beschränkung seiner Macht. Er errichtete neben demselben einen Reichshofrat, der trotz des Widerstrebens der Stände außer österreichischen Landessachen auch die Rechtshändel der Reichsstände vor seinen Richterstuhl zog. Beide Gerichtshöfe standen einander völlig unabhängig gegenüber, ohne daß doch ihre Befugnisse fest abgegrenzt waren. Streitende Parteien konnten sich an den einen oder den andern wenden, und nur der frühere Spruch des Urteils gab dem einen das Vorrecht, im gegebenen Falle der gültige Ge- richtshof zu sein. Dies Doppelverhältnis minderte von vornherein die Rechte
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