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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 507

1910 - Wittenberg : Herrosé
507 Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des betroffenen Wählers ein. tz 26. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahl- protokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken trägt der Staat, alle übrigen Kosten tragen die Ge- meinden. § 27. Die näheren Vorschriften zur Ausführung dieses Ge- setzes hat das Staatsministerium in einer Wahlordnung zu erlassen. Artikel Iii. Artikel 115 der Verfassungsurkunde tritt außer Kraft. Artikel Iv. Bei einzelnen Neuwahlen, die vor der nächsten, nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes stattfindenden allgemeinen Wahl er- forderlich werden, kommen die bisherigen Vorschriften zur An- wendung. Urkundlich usw. Gegeben usw. Beglaubigt. Der Präsident des Staatsministeriums, v. Bethmann Hollweg. Der Justizminister. Der Minister des Innern. Befeler. v. Moltke. 197. Entwurf über die Neuregelung der Fernsprechgebühren. Dem Reichstage ist ein Entwurf über die Neuregelung der Fernsprechgebühren vorgelegt worden, der als Grundsatz die Er- hebung sowohl einer Grundgebühr als auch einer Gesprächsgebühr für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz aufstellt. Die Grund- gebühr beträgt in Netzen von nicht über 1600 Anschlüssen 50 Mk., bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Anschlüssen 65 Mk., bei 5 bis 20 000 80 Mk.. bei 20 bis 70 000 90 Mk.. bei mehr als 70 000 für jede angefangenen weiteren 50 000 Anschlüße je 10 Mk. inehr, jährlich für jeden Anschluß, der von der Vermittlungsstelle nicht weiter als 5 km entfernt ist. Für die Benutzung der Ver- bindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen und Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen sollen die Gesprächsgebühren für eine Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer betragen bei einer Entfernung bis zu 25 km 20 Pf., 50 km 25 Pf., 100 km 50 Pf.. 250 km 75 Pf.. 500 km 1 Mk.. 750 km 1,50 Mk.. 1000 km 2 Mk., über 1000 km für jede angefangenen weiteren 250 km 50 Pf. mehr. Die Fernsprechteilnehmer solcher benachbarten Orte, die eine gemeinsame Ortstaxe für Briefe erhalten, dürfen mit Netzen der anderen benachbarten Orte gegen die Gebühr von 1 Pf.
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