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1. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 6

1912 - Breslau : Hirt
6 I. Staat und Verfassungen im allgemeinen. göttlichen Ursprung zurück (die Zeus entsprossenen Könige Homers) oder regiert im göttlichen Aufträge (Israel). Der König sucht bei wichtigen Entscheidungen die Zustimmung des aus den Fürsten oder Ältesten be- stehenden Rates. Das Volk wird in dringenden Füllen zur Versammlung berufen und gibt sein Einverständnis durch Zuruf oder Zusammenschlagen der Waffen (bei den Germanen), seinen Unwillen durch Murren kund. Durch Beschränkung (Sparta) oder Beseitigung des Königtums (Athen, Rom) entstand die Form der Adelsrepublik oder Aristokratie. Diese Verfassungsform herrschte in neuerer Zeit in Polen, Venedig und zeitweise in Genua. Die Unzufriedenheit mit dem selbstsüchtigen Regiment des Adels oder den öffentlichen Zustünden überhaupt führte oft eine Mißstimmung bei dem Volke herbei, die von ehrgeizigen Männern zur Begründung einer auf die bewaffnete Macht gestützten Gewaltherrschaft (Tyrannis) benutzt wurde (im Altertum in Griechenland Peisistratos und andere Tyrannen, in Rom Cäsar und Augustus, im Mittelalter die Visconti und Sforza in Mailand, die Medici in Florenz, in der Neuzeit in Frankreich Napoleon I. und Napoleon Iii.). Die Tyrannen oder Usurpatoren suchten ihre Herr- schaft durch wirtschaftliche Hebung des Volkes oder durch kriegerische Er- folge zu sichern. Eine gesetzliche Beschränkung der Rechte des Geburtsadels und eine angemessene Beteiligung des Volkes an der Regierung erstrebte Solon in Athen durch die Abstufung der Rechte und Pflichten nach dem Vermögen (Timokratie). Ihr zu vergleichen ist die sogenannte Germanische Ver- fassung in Rom und das preußische Wahlrecht. Gegenüber dieser Bevorzugung des Besitzes erstrebt die demokratische Republik die völlige Rechtsgleichheit aller Staatsangehörigen ohne Unter- schied der Geburt und des Vermögens. Diese Verfassung hatte Athen zur Zeit des Perikles und Frankreich von 1792—1795. Die Demokratie kann durch das Übergewicht der politisch unreifen Masse zur Ochlokratie oder Pöbelherrschaft entarten, wie in Athen nach dem Tode des Perikles und in Frankreich während der Französischen Revolution. In den Stadtstaaten des Altertums (Athen, Rom in der älteren Zeit) konnte das Volk seinen Einfluß auf die politischen Angelegen- heiten unmittelbar durch Abstimmung ausüben: in den ganze Länder um- fassender: modernen Staaten ist eine solche Volksabstimmung (Plebiszit) nur in besonderen Fällen vorgenommen worden, besonders bei Verfassungs- änderungen (in Frankreich durch Napoleon I. und Iii-, auch in der Schweiz); in der Regel übt das Volk seinen politischen Einfluß durch Wahlen aus, bei denen entweder das allgemeine und gleiche oder eirr beschränktes Wahl- recht gilt. Die Abstimmung kann entweder öffentlich oder geheim sein. Durch geheime Wahl soll die wahre Meinung des Volkes zum Ausdruck kommen und politische Beeinflussung verhindert werden.
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