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1. Staatsbürgerkunde - S. 43

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Allgein. geschichtl. Durchblick auf dem Gebiete des Wirtschaftslebens u. d. Finanzen 43 Umfangreiche Geldgeschäfte, Gesellschaften mit Anteilscheinen kennzeichneil das Aufkommen einer entwickelten Geldwirtschaft. Die Finanzen der Kaiferzeit waren durch Augustns geregelt worden. Das Steuerwesen wurde geordnet, kaiserliche Prokuratoren führten die Aufsicht, vn, 195 Alles Land wurde vermessen, und allgemeine Schätzungen fanden statt. Neben den Staatsschatz (aerariuna publicum), in den Einkünfte aus den Senatsprovinzen flössen, trat der Kriegsschatz (aerarium militare), dem die Erbschaftssteuer als regelmäßige Quelle zugewiesen wurde. Die Einkünfte aus den kaiserlichen Gütern und Provinzen Q». 11. 13 bildeten die kaiserliche Kasse (fiscus Caesaris). Gold- und Silberprägung waren kaiser- liches, Kupferprägung Seuatsrecht. Zur besseren steuerlichen Erfassung wurde häufig das römische Bürgerrecht an die Provinzialen verliehen. Unter Caracalla erhielten sie es insgesamt (212 Loustitutio Antoniniana). Der Rückgang des Ackerbaus hielt weiter an. Man war ganz auf über- Vh, 212 seeische Lieferungen angewiesen. Viehzucht, Gartenbau und Weinbau hoben sich. Das Pachtwesen eroberte sich das ganze Reich, aber die Kolonen sanken Qu. n e in Unfreiheit. Handwerk und Gewerbe lagen in den Händen des Staates und nahmen die Formen des Großbetriebes an. Es bildeten sich Handels- genossenschaften mit Anteilscheinen, Schiffer- und Fuhrmannsgilden. Da dem Handel der Einfuhr nur eine geringfügige Ausfuhr gegenüberstand, trat Geldnot ein. Münzverschlechterungen und Steuernachlässe zeigten den Qu. u, 13 Verfall der Finanzen an. Im Osten beherrschten die Römer die drei großen Welthandelsstraßen, aber zwei von ihnen, über das Schwarze Meer und durch Syrien, waren von den Parthern, später den Neupersern ernstlich bedroht. Das Wirtschaftsleben erfuhr eine staatliche vn, 220 Regelung seit Diokletian. Die Landbevölkerung zahlte eine Kopfsteuer, die Städter ihre Steuerauteile nach Korporationen. Münzeinheit wurde der konstantinische Gold- solidus (12 Mk.). Eine feste Preisordnung für Erzeugnisse und Arbeitsleistungen ordnete die Besitz- und Erwerbsverhültnisse. Das Schwinden des Edelmetalles im späteren Römerreich leitete den wirtschaftlichen und politischen Verfall ein. Im by- zantinischen Reiche kehrte man zum Teil zur Naturalwirtschaft zurück. vn, 30 b) Das Mittelalter. a) Die Germanen. Wiederum mit der Eigenwirtschaft beginnt das Wirtschaftsleben der Germanen. vm, g Alle Gaugenossen sind in ihrer Gesamtheit Besitzer des Landes. Die Markgenossen- schaft teilte jedem Familienvorstande seinen Anteil am Ackerboden zu. Der Hof war Eigenbesitz; die Allmende, Wiese, Wald, unbebautes Land gehörten der Gesamtheit. Der Sonderbesitz kam erst mit der Erwerbung römischen Bodens auf. Ursprünglich herrschte die Feldgraswirtschaft, ein Wechseln zwischen Gras- und Ackerland. Gerste, Hafer, Roggen wurden angebaut. Die Rinder- und Pferdezucht blühte. Der Handel war nur geringfügig, Gewerbe selbständiger Art fehlten. ß) Das Frankenreich. Die Naturalwirtschaft hielt auch im Frankenreiche und später-Qu. 1, 7 hin bei dem Mangel an Edelmetall an. Auf ihrer Grundlage entwickelte vm, 37 sich das Lehnswesen. vm, 54.55 Kaniä, Bürgerkunde 4
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