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1. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 36

1910 - Leipzig : Dürr
Zweiter Teil. Deutsche Staatslehre. I. J)ie Gemeinde. 1. Die Grundlage jedes deutschen Staats bildet die Gemeinde. Ihre gegenwärtige Verfassung beruht in Sachsen auf der Allgemeineil Städteordnung vom 2. Februar 1832 (nach dem Vorbilde der preu- ßischen Städteordnung vom 19. November 1808) und der Land- gemeindeordnung vom 7. November 1838. Diese Ordnungen wurden 1873 revidiert und durch eine besondere Verfassung für mittlere und kleinere Städte ergänzt. Sie sichern allen Gemeinden die Verivaltung ihrer eigenen Angelegenheiten durch selbstgewählte Körperschaften und Behörden (Autonomie) unter Aufsicht des Staats. 2. Die Städte nach der revidierten Städteorduung (jetzt 81) haben an der Spitze den Stadtrat und einen (oder zwei) Bürgermeister und die Stadtverordneten (9—72) als Vertretung der Bürgerschaft, die mittleren und kleineren Städte (62) unter 6000 Einwohner einen Stadtgemeiuderat. Der Bürgermeister wird von beiden Kollegien in gemeinsamer Sitzung gewählt, die Mitglieder des Rats, teils juristisch oder technisch gebildete und besoldete, teils unbesoldete aus der Bürgerschaft, von den Stadtverordneten allein in beiden Fällen zunächst auf 6 Jahre, nach deren Ablauf bei der Wiederwahl die besoldeten auf Lebenszeit. Der Stadtrat hat die Vertretung der Stadt nach innen (ihren Bürgern gegenüber) und nach außen und die Leitung der Verwaltung; die Stadtverordneten, alljährlich, aber immer nur zu einem Teil auf 3 Jahre von der Bürgerschaft nach verschiedeneil Wahlmethodell gewählt, die den besitzenden Klaffen ein gewisses Über- gewicht sichern, üben ihre Mitwirkung bei der Verwaltung des Stadt- vermögens, der Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes und orts- statutarischer Ordnungen sowie die Kontrolle über die gesamte Stadt- verwaltung. Zu diesem Zwecke gliedern sie sich in ständige Ausschüsse
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