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1910 -
Leipzig
: Dürr
- Autor: Kaemmel, Otto
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Höhere Schule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
Zweiter Teil.
Deutsche Staatslehre.
I. J)ie Gemeinde.
1. Die Grundlage jedes deutschen Staats bildet die Gemeinde.
Ihre gegenwärtige Verfassung beruht in Sachsen auf der Allgemeineil
Städteordnung vom 2. Februar 1832 (nach dem Vorbilde der preu-
ßischen Städteordnung vom 19. November 1808) und der Land-
gemeindeordnung vom 7. November 1838. Diese Ordnungen wurden
1873 revidiert und durch eine besondere Verfassung für mittlere und
kleinere Städte ergänzt. Sie sichern allen Gemeinden die Verivaltung
ihrer eigenen Angelegenheiten durch selbstgewählte Körperschaften und
Behörden (Autonomie) unter Aufsicht des Staats.
2. Die Städte nach der revidierten Städteorduung (jetzt 81)
haben an der Spitze den Stadtrat und einen (oder zwei) Bürgermeister
und die Stadtverordneten (9—72) als Vertretung der Bürgerschaft,
die mittleren und kleineren Städte (62) unter 6000 Einwohner einen
Stadtgemeiuderat. Der Bürgermeister wird von beiden Kollegien
in gemeinsamer Sitzung gewählt, die Mitglieder des Rats, teils
juristisch oder technisch gebildete und besoldete, teils unbesoldete aus der
Bürgerschaft, von den Stadtverordneten allein in beiden Fällen zunächst
auf 6 Jahre, nach deren Ablauf bei der Wiederwahl die besoldeten
auf Lebenszeit. Der Stadtrat hat die Vertretung der Stadt nach
innen (ihren Bürgern gegenüber) und nach außen und die Leitung
der Verwaltung; die Stadtverordneten, alljährlich, aber immer nur
zu einem Teil auf 3 Jahre von der Bürgerschaft nach verschiedeneil
Wahlmethodell gewählt, die den besitzenden Klaffen ein gewisses Über-
gewicht sichern, üben ihre Mitwirkung bei der Verwaltung des Stadt-
vermögens, der Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes und orts-
statutarischer Ordnungen sowie die Kontrolle über die gesamte Stadt-
verwaltung. Zu diesem Zwecke gliedern sie sich in ständige Ausschüsse