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1. Die Weltgeschichte - S. 37

1881 - Heidelberg : Winter
Kap. 14. § 48. Die Lehensverfassung u. b. deutschen Gesetze im 5. bis 7. Jahrh. 37 dacht der Teilnahme an einer Verschwörung hatte, ohne Beweis einer Schuld hinrichten, was er nachher vergebens bereute. Bei seinem kurz darauf erfolgten Tode übergab er die Reichsverwesung seiner Tochter Amalasunta, der Witwe des zu seinem Nachfolger bestimmt gewesenen Goten Eutharich, weil ihr Sohn Athalarich noch ein Kind war. Nach dem frühen Tode dieses Sohnes, dessen Jugend das rauhe Leben im Gotenlager nicht ertrug, regierte sie eine Zeit lang allein. Weil sie aber römische Sitte und Bildung begünstigte und den Griechen die sicilischen Häfen öffnete, wurden die Goten schwierig. Um sich daher zu halten, erhob sie einen Verwandten Namens Theodat zum Mitregenten und gab ihm ihre Hand. Dieser aber suchte sie zu verdrängen, und als sie am byzantinischen Hofe eine Stütze suchte, ließ Theodat sie ermorden. (Von der dadurch veranlaßten Einmischung der Byzantiner und dem daraus hervorgehenden Untergang der Ostgoten s. § 53.) Kap. 14. Lehensverfaffnng; Litteratur und Kirche (im fünften Jahrhundert bis zur Mitte des sechsten). (Gesch. d. W. Xiii. 13.) (48.) So hatten denn deutsche Völker fast das ganze weströmische Reich (in Italien, Spanien, Gallien und Britannien) eingenommen, indes der verlassene Osten Deutschlands von slavischen Völkern besetzt wurde, die übrigen Teile Deutschlands aber noch immer von ihren alten Besitzern, den Sachsen, Friesen, Thüringern, Alemannen und Ostfranken, bewohnt waren. Während diese ihre alte germanische Gauverfassung beibehielten, begann in den durch Eroberung gegründeten germanischen Reichen die Lehensverfafsung oder das Feudalwesen sich auszubilden. Von _ dem eroberten Lande nämlich behielt der König einen Teil als Privateigentum, einen Teil ließ er den besiegten Einwohnern gegen Zins, einen Teil verteilte er unter sein Gefolge, und was jeder Einzelne aus dem Gefolge bekam, gehörte ihm als freies Eigentum (Allod d. i. Los, Anteil), für welches er auch fernerhin die allgemeine Heeresfolge leisten (in dem Heerbann mitziehen) mußte. Weil nun aber alle Gefolgsglieder durch diesen freien Grundbesitz weniger abhängig vom Könige wurden, so suchte sie dieser wieder dadurch an sich zu fesseln, daß er an einzelne nach Verdienst oder Gunst von seinen königlichen Gütern (Domänen) einen Teil zu lebenslänglichem Genusse gab; dieser Teil hieß Feod oder Lehnsgut (beneficium oder später feudum), die Belehnten, die man Leudes (Dienst-mannen, Vassi oder Vasallen, oder auch Getreue) nannte, mußten dafür dem Lehnsherrn stets zu Dienst treugewärtig sein: versäumte ein Vasall seine Pflicht, so konnte der Lehnsherr das Gut wieder einziehen. _ Ein ganz gleiches Verhältnis hatte statt, wenn sonst ein reicher Allodbefitzer Teile lemes freien Gutes (oder sogar seines Lehens) an Leute seines Gefolges lehnsweise vergab. Aus diesem Lehnsverbande beruhte im Mittelalter der Bestand der monarchischen Verfassung und der ganzen bürgerlichen Ordnung. Durch dre Franken kam das Lehnswesen nachher auch in Deutschland auf. Doch hielten sich die Sachsen, Friesen und Alemannen am längsten bei ihrer alten freien Gau-gememdeversaffung. (49.) Kür die Rechtspflege entstanden seit der Mitte des 5. Jahrhunderts und tm Laufe des 6. und 7. bei verschiedenen germanischen Stämmen, besonders der denen, welche neue Reiche gründeten, schriftliche Aufzeichnungen der bei ihnen geltenden Rechte, welche meist aus den Reichstagsverhandlungen oder aus den Verträgen der Könige mit ihrem Gefolge Heringen* Sie waren hauptsächlich zu dem Zweck verfaßt, die altherkömmlichen Volksrechte von ihren heidnischen Bestandteilen zu reinigen und
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