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1. Deutsche Lebensfragen - S. 87

1915 - Berlin Leipzig : Teubner
Die Währungssysteme 87 1. Doppelte Währung, Bimetallismus. Die scheinbar ein- fachste und deshalb älteste Brt der Vereinigung ist, daß man beide Me- talle in einem festen Wertverhältnis zueinander als rechtlich gleich- stehende Nurantmünzen des Landes ausprägt. 5o hat schon das älteste Münzsystem, das wir kennen, das babylo- nische. Gold und Silber in dem festen Wertverhältnis von l: 131/3 aus- geprägt und die so geprägten Münzen allem Anschein nach als gleich- berechtigt behandelt, während es doch nahe gelegen hätte, bei den ersten Anfängen des Münzwesens die Silbermünzen und die Goldmünzen gleich- mäßig, den Gewichtseinheiten entsprechend, jede zu gewissen Teilen des Pfundes auszuprägen, befolgte man diesen weg nicht, sondern prägte nur die Goldmünzen den Gewichtseinheiten entsprechend, die Silber- münzen aber so aus, daß der Gewichtseinheit in Gold eine gewisse Zahl von Gewichtseinheiten in Silber dem werte nach entsprach. Dasselbe Verfahren wurde bei der persischen und lydischen Prägung und zur Blütezeit des römischen Münzwesens eingeschlagen und ist seitdem im Laufe der Jahrhunderte das weitaus vorherrschende gewesen, nur daß man die Übereinstimmung der Goldmünzen mit der Gewichtseinheit auf- gab. Die Feststellung des richtigen Wertverhältnisses der beiden Metalle im Münzwesen war daher eine der wichtigsten und am meisten erörterten Fragen der Münztechnik. Zur vollständigen Gleichberechtigung der beiden Metalle im Münz- wesen gehört aber auch die unbeschränkte Busprägung jedes derselben, und zwar nach der Entwicklung, die das moderne Münzwesen genommen hat, auch die unbeschränkte Busprägung auf Privatrechnung. Im Fall aber, daß in dieser weise die Gleichstellung der beiden Metalle verwirk- licht wird, pflegt früher oder später das eine derselben aus der Zirku- lation zu verschwinden, das andere ausschließlich oder doch ganz über- wiegend als Zahlungsmittel verwendet zu werden. Denn das Wert- verhältnis der beiden Metalle im Welthandel ist häufigen Änderungen unterworfen gewesen, und so wie dies Verhältnis von dem im Münz- wesen des betreffenden Staates bestehenden, ein für allemal gesetzlich bestimmten, abweicht, wird es vorteilhaft, die in dem vom Münzgesetz zu niedrig angesetzten Metall ausgeprägten Münzen einzuschmelzen und im Handel anderweitig zu verwerten, dafür das vom Münzgesetz zu hoch angesetzte Metall herbeizuschaffen und zu Münzen des betreffenden Staates auszuprägen. Das Münzgesetz gestattet bei der doppelten Wäh- rung jedem zu Geldzahlungen verpflichteten die Wahl zwischen einem gewissen Gewicht Goldes und einem gewissen Gewicht Silber als gleich- berechtigten Zahlungsmitteln für die Erfüllung seiner Zahlungsverbind- lichkeiten. Nichts ist natürlicher, als daß er dasjenige der beiden Metalle wählt, in welchem er mit den geringsten Opfern seine Zahlungsverbind- lichkeiten erfüllen kann. Die Folgen dieses Vorganges sind nun einigermaßen verschieden,
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