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1. Kleine Staatslehre - S. 15

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 6. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 15 d) die Zeit der geworbenen stehenden Heere; die Heere der römischen Kaiserzeit, Ludwigs Xiv. und (zum größeren Teil) Friedrichs des Gr. 4. Die Stufe der nationalen Heere, welche wiederum auf dem Ge- danken der allgemeinen Wehrpflicht, des Volkes in Waffen, beruhen. So zuerst in Frankreich zur Zeit der Revolution; aber Napoleon I. gestattete die Stellvertretung und hob damit den Grundsatz der alll gemeinen Wehrpflicht auf. In Preußen hat Friedrich Wilhelm I. zuerst gestattet, außer den geworbenen Ausländern auch Inländer für den Heeresdienst einzuziehen. Doch bestand auch ferner ein großer Teil des Heeres, unter Friedrich dem Großen sogar der größere Teil aus geworbenen Leuten; ganze Klassen des Volkes, ganze Landschaften waren von der Dienstpflicht befreit. Erst nach dem Zusammensturz des Staates 1806 haben vor allem Scharnhorst und Gneisenau den Gedanken der allgemeinen Wehrpflicht vertreten. Durch den Erlaß Friedrich Wilhelms Iii. vom 9. Februar 1813 wurden, zunächst für die Dauer des Krieges, alle Befreiungen von der Dienstpflicht aufgehoben; nach Beendigung des Befreiungskrieges 1815 wurde die allgemeine Wehrpflicht Staatsgesetz. Ii. Das Deutsche Reich. 8 6. Die Verfassung des Teutschen Reiches. Das Deutsche Reich ist entstanden aus dem Norddeutschen Bunde, dem die süddeutschen Staaten beitraten. Am 18. Januar 1871 wurde im Schlosse zu Versailles der erste deutsche Kaiser proklamiert; im März 1871 trat zu Berlin der erste deutsche Reichstag zusammen. So erfüllte sich das Sehnen des deutschen Volkes nach nationaler Einheit, die ihm allein die ihm gebührende Macht unter den Völkern, allein eine freie und mächtige Entfaltung aller seiner Kräfte verbürgte.
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