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1. Bürgerkunde - S. 21

1915 - Berlin : Parey
Ii. Die Stadtgemeinde — 1. Stadtbezirk. 2. Bürgerrecht. 21 Ii. Die Stadtgemeinde. 1. Stadtbezirk. Die Verfassung der Städte zeigt gegenüber der der Land- gemeinde eine größere Gleichartigkeit; doch gibt es auch hier pro- vinzielle Verschiedenheiten. Die Städteordnung für die sieben öst- lichen Provinzen ist die bedeutendste im Königreich Preußen. Sie hat den übrigen Provinzen, die alle besondere Städteordnungen haben, zum Vorbilde gedient. Die Provinz Hannover und Neu- Vorpommern haben besondere Städteordnungen, und ebenso nimmt die Stadt Frankfurt a. M. eine besondere Stellung ein. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle Grundstücke, die demselben bisher angehört haben. Alle Einwohner des Stadt- bezirks gehören zur Stadtgemeinde. Ausgenommen sind davon die Militärpersonen des aktiven Soldatenstandes. 2. Bürgerrecht. Jeder städtische Einwohner kann das Bürgerrecht erwerben. Es besteht in dem Recht der Teilnahme an den Wahlen sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Ge- meindeverwaltung. Jeder Preuße erwirbt das Bürgerrecht, wenn er ein Jahr Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört, keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln emp- fängt, die Gemeindeabgaben richtig gezahlt hat und entweder seinen Wohnsitz im Stadtbezirke hat oder ein stehendes Gewerbe als Haupt- erwerbsquelle betreibt und zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingierten Normalsteuersatze von vier Mark veranlagt ist. Besondere statutarische Bestimmungen können die Zahlung eines Bürgerrechtsgeldes verlangen. Das Bürgerrecht kann auch vor Ablauf eines Jahres von dem Magistrate im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Männer, die sich um die Stadt in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch den Magistrat im Einverständnis mit der Stadt- verordnetenversammlung zu Ehrenbürgern ernannt werden.
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