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1. Bürgerkunde - S. 99

1915 - Berlin : Parey
7. Der Staatsbürger. 99 Zu b. Dauernde, auf Verträgen, Verschreibungen, letzt- willigen Verfügungen oder auf Kirchenpatronats- verpflichtung beruhende Lasten. Nähere Bezeichnung der Last Name, Stand, Wohnort und Wohnung (Straße und Hausnummer) des Empfängers Nähere Bezeichnung des Vertrags, der Ver- schreibung, der letzt- willig. Verfügung usw. Jahres- leistung 7. Der Staatsbürger. a) Name. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuche beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Die Geschäftsfähigkeit tritt erst im späteren Alter ein. Durch die Geburt wird das Kind Mitglied einer bestimmten Familie. Es erhält den Familiennamen des Vaters. Ist das Kind unehelich ge- boren, so hat es den Namen der Mutter anzunehmen. Der Name ist ein Besitzteil des Menschen, den er auch im späteren Leben nach erlangter Selbständigkeit nicht ändern kann. Nur aus ganz be- sondern Gründen kann eine Namensveränderung beim Regierungs- präsidenten beantragt werden. Jedes Kind erhält außer dem Familiennamen, der ihm nach dem Gesetze zusteht, einen oder mehrere Vornamen, die von den Eltern bestimmt werden. Einer dieser Vornamen wird von den Eltern als Rufname ausgewählt. Durch die Vornamen unterscheidet sich das Kind von anderen Mitgliedern der Familie. Der Geburtstag des Kindes ist für sein ferneres Leben von Wichtigkeit. Darum hat das Gesetz bestimmt, daß die Geburt des Kindes innerhalb einer Woche nach der Geburt aus dem zuständigen Standesamt zur An- meldung kommt. Haben die Eltern die Vornamen des Kindes 7*
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