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1. Bürgerkunde - S. 101

1915 - Berlin : Parey
7. Der Staatsbürger. 101 eines Beteiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung bewirkt. Mit der Familie, in der das Kind lebt, ist auch sein Wohn- sitz verbunden. Es tritt den Wohnsitz des Vaters oder der Mutter an oder den Wohnsitz der Person, die es an Kindes Statt an- genommen hat. Auch das Religionsbekenntnis des Kindes ist von der Familie abhängig. Eheliche Kinder folgen dem Religions- bekenntnis des Vaters, uneheliche dem der Mutter. Für Kinder aus Mischehen haben die Eheleute zu vereinbaren, welchem Religions- bekenntnis das Kind angehören soll. Diese Vereinbarung ist not- wendig für den Schulbesuch und für die religiöse Erziehung des Kindes. Soll das Kind in einem von der Religion des Vaters abweichenden Religionsbekenntnis erzogen werden, so muß vor dem Landrat oder vor dem Amtsgericht vom Vater eine dahingehende Erklärung zu Protokoll abgegeben werden. d) Staatsangehörigkeit. Durch die Abstammung des Kindes ist seine Staatsangehörigkeit bedingt. Kinder deutscher Eltern be- sitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, gleichviel, ob das Kind im Jnlande oder im Auslande geboren ist. Sämtliche im Deutschen Reiche geborenen Kinder gelten als Inländer. Als solche besitzen sie sämtliche Rechte der Deutschen und haben Anspruch aus deutschen Rechtsschutz. Verheiratet sich eine deutsche Frau mit einem Aus- länder, so geht damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Heiratet ein deutscher Mann eine Ausländerin, so erwirbt diese durch die Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit der Staatsangehörigkeit ist der U n t e r st ü tz u n g s w o h n - sitz verbunden. Dies Recht ist für die öffentliche Armen- p s l e g e im Teutschen Reiche von großer Bedeutung. Jeder Deutsche, gleichviel, welchem Staate er angehört, muß von dem Ortsarmen- verbande, in dessen Bezirk er unterstützungsbedürftig wird, unter- stützt werden. Ter Ortsarmenverband hat dem Unterstützungs- bedürftigen Obdach, Nahrung, Krankenpflege und im Todesfälle ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. Weigert sich der Ortsarmen- verband, die erforderliche Unterstützung zu zahlen, so kann Beschwerde beim Kreis- und weiterhin beim Bezirksausschuß eingelegt werden. Die Behörde bestimmt dann die Höhe der Unterstützung.
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