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1. Bürgerkunde - S. 109

1915 - Berlin : Parey
7. Der Staatsbürger. 109 in gerichtliche Verwahrung zu geben. Das Gericht ist verpflichtet, ein solches Testament aufzubewahren und dem Erblasser darüber einen Hinterlegungsschein zu erteilen. Das Privattestament muß von dem Erblasser vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigen- händig geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Tag der Errichtung in eigenhändiger Schrift müssen angegeben sein. Brief- bogen mit vorgedruckter Ortsangabe sind nicht zu benutzen. Die Angaben von Ort und Tag müssen der Wahrheit entsprechen, die Jahresziffer darf nicht fehlen. In dem Testament können auch die Testamentsvollstrecker angegeben sein; ihnen liegt dann die Nachlaßregulierung ob. Die Unterschrift des Testators muß unter das Testament gesetzt werden. Behält der Testator die Nieder- schrift selber in Verwahrung, so muß sie nach seinem Tode von dem Besitzer an das Nachlaßgericht abgeliefert werden. Ein Privat- testament ist mit einem Stempel von 1,50 N zu versehen. Muster von Testamenten. I. Einfaches Testament. Mein letzter Wille! 1. Meine Erben sind zu gleichen Teilen a) meine verheiratete Tochter Anna in Samter, b) die zwei Kinder Hermann und Paul meiner verstorbenen Tochter Frieda Hummel in Köslin, c) mein Sohn, Landwirt Friedrich Wegner, in Ottorowo bei Samter. 2. An Vermächtnissen setze ich aus: 1000 M für die evangelische Schule in Ottorowo und 1000 M für die evangelische Kirche in Pinne. 3. Stirbt einer der zu 1 genannten Erben vor mir, so treten an seine Stelle die benannten Geschwister oder deren Kinder. Kammthal, den 22. April 1914. Gustav Korn, Landwirt.
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