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1915 -
Berlin
: Parey
- Autor: Otto, Hermann
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: 1914-1918
7. Der Staatsbürger.
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in gerichtliche Verwahrung zu geben. Das Gericht ist verpflichtet,
ein solches Testament aufzubewahren und dem Erblasser darüber
einen Hinterlegungsschein zu erteilen. Das Privattestament muß
von dem Erblasser vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigen-
händig geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Tag der
Errichtung in eigenhändiger Schrift müssen angegeben sein. Brief-
bogen mit vorgedruckter Ortsangabe sind nicht zu benutzen. Die
Angaben von Ort und Tag müssen der Wahrheit entsprechen, die
Jahresziffer darf nicht fehlen. In dem Testament können auch
die Testamentsvollstrecker angegeben sein; ihnen liegt dann die
Nachlaßregulierung ob. Die Unterschrift des Testators muß unter
das Testament gesetzt werden. Behält der Testator die Nieder-
schrift selber in Verwahrung, so muß sie nach seinem Tode von
dem Besitzer an das Nachlaßgericht abgeliefert werden. Ein Privat-
testament ist mit einem Stempel von 1,50 N zu versehen.
Muster von Testamenten.
I. Einfaches Testament.
Mein letzter Wille!
1. Meine Erben sind zu gleichen Teilen
a) meine verheiratete Tochter Anna in Samter,
b) die zwei Kinder Hermann und Paul meiner verstorbenen
Tochter Frieda Hummel in Köslin,
c) mein Sohn, Landwirt Friedrich Wegner, in Ottorowo
bei Samter.
2. An Vermächtnissen setze ich aus: 1000 M für die evangelische
Schule in Ottorowo und 1000 M für die evangelische Kirche
in Pinne.
3. Stirbt einer der zu 1 genannten Erben vor mir, so treten
an seine Stelle die benannten Geschwister oder deren Kinder.
Kammthal, den 22. April 1914.
Gustav Korn, Landwirt.