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1915 -
Berlin
: Parey
- Autor: Otto, Hermann
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: 1914-1918
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Viii. Das Deutsche Reich.
auch die Befugnis, den Aufenthalt feiner Kinder zu bestimmen. Er
kann also die Herausgabe eines Kindes verlangen, das dem Vater
widerrechtlich vorenthalten wird.
Für den Fall einer Auflösung der Ehe gelten besondere Be-
stimmungen, die im bürgerlichen Gesetzbuche festgelegt worden sind.
Ist eine Ehe wegen Ehebruch, böswilligen Verlassens oder aus
anderen Verschuldigungen des einen oder beider Ehegatten ge-
schieden, so wird die Sorge für die Kinder aus dieser Ehe dem-
jenigen übertragen, der an der Auflösung der Ehe keine Schuld
trägt. Sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht die Sorge
für Söhne unter sechs Jahren und für Töchter der Mutter zu.
Die über sechs Jahre alten Söhne müssen dem Vater zugesprochen
werden. Aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht
andere Anordnungen treffen, die das Interesse des Kindes im Auge
haben müssen. Die Vertretung des Kindes aber bleibt in allen
Fällen dem Vater. Der Verkehr der geschiedenen Eheleute mit den
Kindern darf keinesfalls ausgeschlossen werden. Nötigenfalls hat
das Vormundschaftsgericht diesen Verkehr näher zu regeln.
Im Falle des Todes der Eltern muß für die Kinder ein
Vormund bestellt werden. Ist ein Testament hinterlassen worden,
in dem Personen angeführt sind, von denen die Vormundschaft
übernommen werden soll, so muß das Vormundschaftsgericht diese
Bestimmung berücksichtigten und die genannten Personen in erster
Linie als Vormünder berufen. Auch die Großväter väterlicher- und
mütterlicherseits sollen dazu in erster Linie ausersehen werden.
Fehlen solche Personen, so hat das Vormundschaftsgericht den Ge-
meindewaisenrat darüber zu hören, welche Persönlichkeiten als Vor-
mund für Waisenkinder in Aussicht zu nehmen sind. In erster Linie
werden dazu die Verwandten der Kinder ausgewählt werden müssen.
Bei der Auswahl der Vormünder ist aber auch auf das religiöse
Bekenntnis der Kinder Rücksicht zu nehmen. Das Amt eines Vor-
mundes ist außerordentlich wichtig für die Erziehung und die Ver-
mögensverwaltung der Hinterbliebenen Kinder. Es sollten nur solche
Personen als V ormund bestellt werden, von denen man die Gewähr
hat, daß sie die Interessen der ihnen anvertrauten Kinder in der
uneigennützigsten Weise wahrzunehmen bereit sind. Die vormund-