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1915 -
Berlin
: Parey
- Autor: Otto, Hermann
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: 1914-1918
134 H. Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen.
den gesetzlichen Bestintmungen gegründet, so ist sie in das Genossen-
schastsregister einzutragen Das Register wird von dem Amts-
gericht gesührt, in dessen Bezirk die Genossenschaft errichtet wird.
Sie heißt dann eingetragene Genossenschast. Wird sie
in das Genossenschaftsregister nicht eingetragen, so nennt man sie
freie Vereinigung. Die eingetragene Genossenschaft gilt als
„juristische Person". Als solche kann sie vor Gericht klagen und
verklagt werden. Dagegen muß bei der freien Vereinigung im
Streitfälle jedes Mitglied einzeln klagen. Sie kann auf ihren
Namen auch nicht Verträge, Käufe oder Verkäufe abschließen. Sie
kann aber als Vereinigung verklagt werden. Jedes Vereins-
mitglied ist persönlich für die Schulden des Vereins haftbar, und
zwar bis zu dreißig Jahren. Tritt dagegen ein Mitglied aus der
eingetragenen Genossenschaft aus, so erlischt seine Haftpflicht nach
zwei Jahren.
Die eingetragenen Genossenschaften sind durch das Gesetz
vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, geregelt. Hiernach gibt es drei Arten von Genossen-
schaften, nämlich
1. eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht,
2. eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und
3. eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuß-
pflicht.
Bei der ersten Art haftet jeder Genosse mit seinem ganzen
Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossenschast. Der
Gläubiger kann also von jedem Genossen Bezahlung der ganzen
Forderung verlangen und erzwingen.
Bei der Genossenschast mit beschränkter Haftpflicht hastet jeder
Genosse mit einer bestimmten Summe, nicht mit seinem ganzen
Vermögen.
Die unbeschränkte Nachschußpflicht ist eine mildere Form der
unbeschränkten Haftpflicht. Die Genossen haften nicht den Gläu-
bigern, sondern der Genossenschaft. Sie müssen nötigenfalls so
lange Nachschüsse zahlen, bis die Gläubiger befriedigt sind.
Das hie und da gegen das Genossenschaftswesen noch be-