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1. Bürgerkunde - S. 134

1915 - Berlin : Parey
134 H. Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen. den gesetzlichen Bestintmungen gegründet, so ist sie in das Genossen- schastsregister einzutragen Das Register wird von dem Amts- gericht gesührt, in dessen Bezirk die Genossenschaft errichtet wird. Sie heißt dann eingetragene Genossenschast. Wird sie in das Genossenschaftsregister nicht eingetragen, so nennt man sie freie Vereinigung. Die eingetragene Genossenschaft gilt als „juristische Person". Als solche kann sie vor Gericht klagen und verklagt werden. Dagegen muß bei der freien Vereinigung im Streitfälle jedes Mitglied einzeln klagen. Sie kann auf ihren Namen auch nicht Verträge, Käufe oder Verkäufe abschließen. Sie kann aber als Vereinigung verklagt werden. Jedes Vereins- mitglied ist persönlich für die Schulden des Vereins haftbar, und zwar bis zu dreißig Jahren. Tritt dagegen ein Mitglied aus der eingetragenen Genossenschaft aus, so erlischt seine Haftpflicht nach zwei Jahren. Die eingetragenen Genossenschaften sind durch das Gesetz vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften, geregelt. Hiernach gibt es drei Arten von Genossen- schaften, nämlich 1. eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, 2. eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und 3. eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuß- pflicht. Bei der ersten Art haftet jeder Genosse mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossenschast. Der Gläubiger kann also von jedem Genossen Bezahlung der ganzen Forderung verlangen und erzwingen. Bei der Genossenschast mit beschränkter Haftpflicht hastet jeder Genosse mit einer bestimmten Summe, nicht mit seinem ganzen Vermögen. Die unbeschränkte Nachschußpflicht ist eine mildere Form der unbeschränkten Haftpflicht. Die Genossen haften nicht den Gläu- bigern, sondern der Genossenschaft. Sie müssen nötigenfalls so lange Nachschüsse zahlen, bis die Gläubiger befriedigt sind. Das hie und da gegen das Genossenschaftswesen noch be-
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