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1. Bürgerkunde - S. 160

1915 - Berlin : Parey
160 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. ziehung der mindestens 16 Jahre alten Kinder und zweier Freunde unserer Familie ein Nachlaßverzeichnis mit ungefährer Wert- schätzung der einzelnen Bestandteile, bei Haushaltsgegenständen des Gesamtwertes, auszustellen und mit der Versicherung der Richtig- keit und Vollständigkeit am Vormundschaftsgerichte einzureichen. Meine Ehefrau erhält also ein Viertel meines Nachlasses. Außerdem erhält sie die vorhandene Wohnungseinrichtung, ins- besondere auch die Betten, das gesamte Haus- und Küchengerät sowie die Kleidungsstücke, vorweg. Zur Verteilung gelangen demnach lediglich die Wertpapiere, etwa vorhandenes Geld und ausstehende Kapitalien. Mein Grundstück kann mein ältester Sohn binnen sechs Monaten zum Schätzungswert annehmen. Lehnt derselbe die Annahme ab, so hat ein andres Kind in der Reihenfolge des Alters das gleiche Recht. 2. Meine Frau hat, solange sie lebt, die rechnungsfreie Verwaltung und den Nießbrauch an den Erbteilen unsrer Kinder. Diese Erbteile hat sie aus die Namen der Kinder bei der hiesigen Reichsbanknebenstelle zu hinterlegen und ihnen den Depotschein alljährlich an ihrem, der Mutter, Geburtstage vorzulegen. Im Fall ihrer Wiederverheiratung erlischt ihr Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht, und hat sie auch das Voraus, nach ihrer Wahl entweder in Natur oder zum Schätzungswerte, den Kindern ver- hältnismäßig herauszugeben. — Im Falle der Verheiratung der Tochter oder der Etablierung des Sohnes hat sie dem be- treffenden Kinde die Hälfte seines Erbteiles auszuhändigen. § 3. Um eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses unter den Kindern herbeizuführen, insbesondere eine Bevorzugung der Söhne vor den Töchtern auszuschließen, bestimme ich, daß die- selben sich sämtliche Aufwendungen, welche von mir oder nach meinem Tode von meiner Frau für ihre Ausbildung nach voll- endetem 16. Lebensjahre gemacht sind, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen haben. Zu diesem Zwecke werde ich und demnächst meine Frau die für die einzelnen Kinder gemachten Aufwendungen getrennt buchen. Auch die Kosten für den Aufenthalt im elter- lichen Hause nach dem 16. Lebensjahre sollen mit einem dem
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