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1915 -
Berlin
: Parey
- Autor: Otto, Hermann
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: 1914-1918
160 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
ziehung der mindestens 16 Jahre alten Kinder und zweier Freunde
unserer Familie ein Nachlaßverzeichnis mit ungefährer Wert-
schätzung der einzelnen Bestandteile, bei Haushaltsgegenständen
des Gesamtwertes, auszustellen und mit der Versicherung der Richtig-
keit und Vollständigkeit am Vormundschaftsgerichte einzureichen.
Meine Ehefrau erhält also ein Viertel meines Nachlasses.
Außerdem erhält sie die vorhandene Wohnungseinrichtung, ins-
besondere auch die Betten, das gesamte Haus- und Küchengerät sowie
die Kleidungsstücke, vorweg. Zur Verteilung gelangen demnach
lediglich die Wertpapiere, etwa vorhandenes Geld und ausstehende
Kapitalien.
Mein Grundstück kann mein ältester Sohn binnen sechs
Monaten zum Schätzungswert annehmen. Lehnt derselbe die
Annahme ab, so hat ein andres Kind in der Reihenfolge des
Alters das gleiche Recht.
2. Meine Frau hat, solange sie lebt, die rechnungsfreie
Verwaltung und den Nießbrauch an den Erbteilen unsrer Kinder.
Diese Erbteile hat sie aus die Namen der Kinder bei der hiesigen
Reichsbanknebenstelle zu hinterlegen und ihnen den Depotschein
alljährlich an ihrem, der Mutter, Geburtstage vorzulegen. Im
Fall ihrer Wiederverheiratung erlischt ihr Verwaltungs- und
Nießbrauchsrecht, und hat sie auch das Voraus, nach ihrer Wahl
entweder in Natur oder zum Schätzungswerte, den Kindern ver-
hältnismäßig herauszugeben. — Im Falle der Verheiratung
der Tochter oder der Etablierung des Sohnes hat sie dem be-
treffenden Kinde die Hälfte seines Erbteiles auszuhändigen.
§ 3. Um eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses unter
den Kindern herbeizuführen, insbesondere eine Bevorzugung der
Söhne vor den Töchtern auszuschließen, bestimme ich, daß die-
selben sich sämtliche Aufwendungen, welche von mir oder nach
meinem Tode von meiner Frau für ihre Ausbildung nach voll-
endetem 16. Lebensjahre gemacht sind, auf ihren Erbteil anrechnen
zu lassen haben. Zu diesem Zwecke werde ich und demnächst
meine Frau die für die einzelnen Kinder gemachten Aufwendungen
getrennt buchen. Auch die Kosten für den Aufenthalt im elter-
lichen Hause nach dem 16. Lebensjahre sollen mit einem dem