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1. Lesebuch für staatsbürgerliche Bildung - S. 141

1913 - München : Lindauer
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. 141 oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächst- folgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des- selben und jede Unterfuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf- gehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie er-^ halten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes^). Vi. Zoll- und Handelswefen. Artikel 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zoll- grenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden andern Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterm einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer innern Steuer unterliegen. Artikel 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen2). Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt- weins und Bieres und aus Rüben oder andern inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups H. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Brannt- weins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets überlassen. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen beiordnet. :) Die Reichstagsabgeordneten erhalten nunmehr eine Entschädigung für den durch Aus- übung ihres Amtes verursachten Aufwand. Diese Entschädigung beträgt 3000 Mk. für jede- Sitzungsperiode; doch werden hiervon je 20 Mk. für jede versäumte Plenarsitzung in Abzug ge- bracht. Auch haben sie während der Sitzungsperiode sowie 8 Tage vorher und nachher freie Eisen- bahnfahrt auf allen deutschen Haupt- und Nebeneisenbahnen. 2) Am 16. Februar 1883 Reichsgesetz betr. die Ausführung des Anschlusses Hamburgs,, am 31. März 1885 betr. des Anschlusses Bremens an das deutsche Zollgebiet. 3) Den Verbrauchssteuern sind hinzugetreten die Schaumweinsteuer (Gesetz von: 9. Mai: 1902) und die Zigarettensteuer (Gesetz vom 3. Juni 1906).
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