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1. Lesebuch für staatsbürgerliche Bildung - S. 142

1913 - München : Lindauer
142 Anhang. Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem Bundesrat zur Beschlußnahme vorgelegt. Artikel 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Prä- sidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vor- schrift oder Einrichtung ausspricht. Artikel 38. Der Ertrag der Zölle und der andern im Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse. Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Er- trage der Steuern von Branntwein und Bier keinen Teil. Vii. Eisenbahnwesen. Artikel 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch- schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reiches angelegt werden oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriations- rechte ausgestattet werden. Artikel 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. Artikel 43. Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs- einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements getroffen werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. Artikel 45. Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 1. daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-Reglements eingeführt werden; 2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größern Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif und zwar zunächst tunlichst der Einpsennigtarif eingeführt werde. Artikel 46. Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- mittel sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden,
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