1913 -
München
: Lindauer
- Autor: Bauerschmidt, Hans
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Anhang.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem Bundesrat zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Prä-
sidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vor-
schrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der andern im Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer,
soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Er-
trage der Steuern von Branntwein und Bier keinen Teil.
Vii. Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes
auch gegen den Widerspruch der Bundesmitglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reiches angelegt werden
oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriations-
rechte ausgestattet werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des
allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die
neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-
einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements getroffen werden. Das
Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in
einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit
Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Artikel 45.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich
dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-Reglements
eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere,
daß bei größern Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen,
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif und
zwar zunächst tunlichst der Einpsennigtarif eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens-
mittel sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von
Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden,