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1. Lesebuch für staatsbürgerliche Bildung - S. 147

1913 - München : Lindauer
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. 147 Schlußbestimmung zum Xi. Abschnitt. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-Konvention vom 25. November 1870 zur Anwendung J). Xii. Reichsfinanzen. Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats- jahrs nach folgenden^Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt: Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post-und Telegraphen- wesen sowie aus den übrigen Verwaltun.gszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auszu- bringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reiches dessen Bedarf übersteigen. Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben. Artikel 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den Reichskanzler dem Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Artikel 73. In Fällen eines außerordentlichen Bediirfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erfolgen. Xiii. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Artikel 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Ver- fassung des Deutschen Reiches, endlich die Beleidigung des Bundesrats, des Reichstags, eines Mitglieds des Bundesrats oder des Reichstags, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reiches, während dieselben in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Berus, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder fl Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundes- heeres mit selbständiger Verwaltung unter Militärhoheit des Königs von Bayern, im Kriege (mit Beginn der Mobilisierung) unter dem Befehl des Bundesfeldherrn. Im Frieden kommt dem Kaiser auch das Recht der Inspektion nach vorgängigem Einvernehmen mit dem König von Bayern äst' Bayern, Württemberg und Sachsen haben eigene Verwaltung ihrer Kontingente (daher eigene Kriegsministerien in diesen Staaten) und haben auch das Recht der Ofsiziersernennung. Hierbei ist für Württemberg und Sachsen dem Kaiser eine gewisse Mitbestimmung vorbehalten be- züglich der Ernennung der Offiziere in Generalstellungen. 10*
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