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1907 -
München
: Gerber
- Autor: Lex, Johann
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Städtische Gewerbeschule, Städtische Fortbildungsschule
- Regionen (OPAC): München
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Ordnung im Staatsleben^wird durch Gesetzes geregelt.
Das Haupt- und Grundgesetz des L-taates ist die Verfassung.
Bwfassung^ Die bayerische Verfassung wurde am 26. Mai 1818 von
König Maximilian I. verliehen. Die Grundzüge derselben sind:
1. Der König.
„Der König ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in
sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie nach den in der
Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich." (Verf.-Urk.
Tit. Ii § 1.)
Die Würde des Königs erbt sich in den männlichen Gliedern
unseres erlauchten Herrscherhauses der Wittelsbacher nach dem
Rechte der Erstgeburt fort.
Wenn der König nicht imstande ist die Regierung auszu-
üben, so ivird diese für ihn und in seinem Namen von einem
Regenten geführt. Der Regent hat den Titel: des Königreichs
Bayern Verweser.
2. Die Staatsbürger.
a) Rechte: Jeder Staatsangehörige ist vor Angriffen und
Verfolgung geschützt — Sicherh eit der Person.
Das Vermögen jedes Staatsbürgers ist geschützt ^Sicher-
heit des Eigentums.
Alle Personen sind den gleichen Gesetzen unterworfen =
Gleichheit vor dem Gesetze.
Jeder Bayer kann zu allen Ämtern im Staate, im Heere
und in der Kirche gelangen, wenn er die Vorschriften hiezu er-
füllt hat — freie Konkurrenz zu den Ämtern im
Staate.
Jeder darf sich zu irgend einer Religion bekennen — Frei-
heit des religiösen Bekenntnisses.
Alle Staatsbürger dürfen ihre Meinung mündlich und
schriftlich frei äußern und sich friedlich versammeln — Rede-,
Preß- und Versammlungsfreiheit. Doch bestehen Ver-
bote gegen den Mißbrauch dieser Rechte.
Von der ^ Der Staat ist der Hüter des Rechtes. Zur Ausübung dieser
Rechtspflege. tz,^^bn Aufgabe bestimmt der Landesherr rechtskundige Beamte,
Richter, welche im Aufträge und im Namen des Landesherrn
Recht sprechen.
x) Gesetz — die festgesetzte Vorschrift im Staate. (Auch die „Gewerbe-
ordnung" ist eines der Gesetze, welche iut Staate, bzw. im Reiche gelten.