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1. Bürgerkunde - S. 135

1907 - München : Gerber
135 Über die Aufgabe des Deutschen Reiches sprach sich der g^edes deutsche Reichskanzler gelegentlich der.taufe eines Linienschiffes Deutschen am 19. November 1904 in Kiel in folgender Weise aus: „Das Schiff, zu dessen Stapellauf wir versammelt sind, soll den Namen unseres Vaterlandes tragen. Was sagt uns dieser Name? Wie wollen wir das Deutsche Reich? Wie soll es sein? Sicher ruhend in der Eintracht der Fürsten und Stämme, Kleinen und Großen das Maß ihres Rechts nach Gesetz und Verfassung verbürgend, hilfreich den Schwachen, wachsende Wohlfahrt und Ordnung im Innern — aller ehrlichen Arbeit freie Bahn — jeder Tüchtigkeit ein herzliches Willkommen: so allein kann im Reiche der Boden bereitet werden für alle Werke des Friedens, sie zu schirmen im Wettbewerb der Völker. Dazu halten wir unsere Waffen scharf. Der Sohn eines schwachen Volkes ist, vom heimischen Stamme losgelöst, ein in den Wind gefallenes Blatt. Wer von uns hinauszieht um deutsche Kultur und deutsche Arbeit in die Welt zu tragen, soll seines festen Rückhalts in der Heimat sicher sein. — Darum schaffen wir uns unsere Flotte. Für niemanden aber ist unsere Seewehr eine Herausforderung. Willig stehen wir in Reih und Glied mit allen Freunden des Friedens ohne zu vergessen, daß nicht wir allein den Gang der Weltgeschicke bestimmen. Stark im friedlichen Rate der Völker, so wollen wir und unser Land bleiben und mit uns auch unser jüngstes Schiff, das Eure Majestät jetzt taufen wollen!" Der Kaiser taufte hierauf das Schiff auf den Namen „D eu tsch lan d". Für das werktätige deutsche Volk hat das Reich besonders da- 9ir^lr*ers durch segensvoll gewirkt, daß es die Arbeiterversicherungsgesetze schuf, sicherung. Diese umfassen die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung. Die Krankenversicherung geschieht teilweise durch Ortskrankenkassen. Die Münchener Ortskrankenkasse unterscheidet nach dem täglichen Arbeitsverdienste z. Zt.si fünf Klassen und zwar: Bei einem täglichen Arbeitsverdienste Durch- schnittlicher Taglohn Beitrag pro Woche Tägliches Kranken- geld Ster- be- geld von bis einschließlich Ji 4 Ji 4 Ji 4 4 Ji Ji 4 i 4 01 und mehr 4 50 1 23 2 50 90 Ii 3 01 4 00 3 50 —. 96 1 75 70 in 2 01 3 00 2 50 — 69 1 25 50 Iv 1 01 2 01 1 50 .—. 42 75 30 V 1 00 und weniger 1 00 — 27 — 50 20 9 1. Januar 1905.
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