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1907 -
München
: Gerber
- Autor: Lex, Johann
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Städtische Gewerbeschule, Städtische Fortbildungsschule
- Regionen (OPAC): München
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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In der Anmeldung zur Ortskrankenkasse ist der wirkliche
tägliche Arbeitsverdienst anzugeben. Bei Wochenlohn ist mit 6,
bei Monatsgehalt mit 26 zu teilen und hiernach der tägliche Ver-
dienst festzusetzen.
Die Beiträge sind jeden Montag für die abgelaufene Woche
fällig und können vorn 3. bis 5. jeden Monats für den abge-
laufenen Monat an der Kasse selbst einbezahlt werden.
Das Krankengeld wird im Falle der Erwerbsunfähigkeit
vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung an bezahlt.
Von den Beitrügen zur Krankenversicherungskasse haben die
Arbeitgeber 1/a aus eigenen Mitteln zu leisten.
Für Mitglieder, welche innerhalb der ersten drei Wochen-
tage (Montag, Dienstag, Mittwoch) in die Kasse eintreten oder
innerhalb der letzten drei Wochentage (Donnerstag, Freitag, Sams-
tag) aus derselben ausscheiden, ist der volle Wochenbeitrag zu
zahlen; für Mitglieder, lvelche innerhalb der drei ersten Wochen-
tage aus der Kasse ausscheiden oder innerhalb der drei letzten
Wochentage in dieselbe eintreten, ist ein Beitrag für die betreffende
Woche nicht zu entrichten.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind so lange sortzuentrichten,
bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Ver-
sicherungspflichtige Person, welche der Ortskrankenkasse
anzugehören hat, spätestens am dritten Tage nach Beginn der
Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage
nach Beendigung derselben wieder abzumelden.
In der Anmeldung sind auch die behufs der Berech-
nung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über
die Lohnverhältnisse zu machen. Änderungen in
diesen Verhältnissen, welche eine Versetzung in eine andere Klasse
zur Folge haben, sind spätestens am dritten Tage nach dem
Eintritt derselben bei der Kasse anzumelden.
Versäumnisse dieser Verpflichtungen ziehen Geldstrafen
bis zu 20 Ji nach sich, welche vom Amtsanwalte verfügt und
im Falle der Uneinbringlichkeit in Haft umgewandelt werden.
Außerdem haben Arbeitgeber, welche der Anmeldepflicht nicht
genügen, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Krankenkasse
zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person
gemacht hat.
Unrichtige Angaben zum Schaden der Kasse werden straf-
rechtlich wegen Betrugs verfolgt.
Neben der Ortskrankenkasse besteht in München die Gemeinde-
krankenversicherung. Der letzteren unterliegen: