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1. Bd. 1 - S. 15

1913 - Leipzig : Poeschel
Vir Entstehung ües Deutschen Reiches 15 Bestimmung aber war, daß Preußen selbst den Bundestag wieder beschicken und die Mitglieder seiner eigenen Union dazu auffordern mußte. Der alte deutsche Bund beginnt 1851 von neuem. Während die meisten der Einzelstaaten Verfassungen erhalten haben, scheint es, als ob die deutsch-nationale Bewegung keinen Fortgang nehmen wolle. Aber auch damals sehen wir, wie Preußen das Ziel nicht aus dem Auge verliert. Abgesehen davon, daß es zäh festhält am Zoll- verein, erwirbt es 1853 den Jadebusen, um dort einen Kriegs- hafen anzulegen, und beginnt eine Flotte zu bauen. Der preußisch-österreichische Gegensatz erfährt in derselben Zeit eine Verschärfung durch die Schleswig-Holsteinische Frage, die seit 1848 die Diplomatie beschäftigte und schon mehrere Kriege verursacht hatte. Die männliche Linie des dänischen Königshauses stand 1848 nur noch auf den Augen Friedrichs Vii., nach dessen Tode die weibliche Linie erbberechtigt war. Mit Dänemark war Schleswig-Holstein m Personalunion vereinigt. Von diesen beiden Herzogtümern ge- hörte Holstein zum Deutschen Bunde, in dem der König von Däne- mark als Herzog von Holstein Sitz und Stimme hatte. In Schleswig- Holstein galt das salische Erbfolgegesetz, wonach die weibliche Linie von der Regierung ausgeschlossen ist. Hier war der Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg erbberechtigt. Die Schwierigkeit hätte leicht behoben werden können, wenn Dänemark Schleswig einverleibt und den deutschen Besitz Holstein preisgegeben hätte. Aber dieser Lösung stand die Bestimmung des Jahres 1460 entgegen, wonach beide Herzogtümer „up ewig un- gedeelt" bleiben sollten. Nach diesem Stand der Frage war eine friedliche Lösung un- möglich, es sei denn, daß eine der beteiligten Mächte, Dänemark, Schleswig, Holstein oder der deutsche Bund, auf seine Rechte ver- zichtet hätte. Das deutsche Volk war von dem Gedanken erfüllt, bei dieser Gelegenheit die Herzogtümer Deutschland einzuverleiben. Und als Friedrich Vii. eine Erbordnung für die Herzogtümer im Sinne
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